Auskunftsverweigerung strafbar???

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    • Auskunftsverweigerung strafbar???

      Hallo,
      meines Wissens ist die Verweigerung von Unterhaltzahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten ein Straftatbestand.
      Ist hingegen die Auskunftsverweigerung (Zeugnisse, Schulbescheinigungen und Sonstiges) allein aus Gründen der "Waffengleichheit" auch ein Straftatbestand oder mit sonstigen §§ des StGB zu ahnen möglich?

      Danke,
      liebe Grüße,
      Sepia
    • RE: Auskunftsverweigerung strafbar???

      meines Wissens ist die Verweigerung von Unterhaltzahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten ein Straftatbestand.
      Ist hingegen die Auskunftsverweigerung (Zeugnisse, Schulbescheinigungen und Sonstiges) allein aus Gründen der "Waffengleichheit" auch ein Straftatbestand oder mit sonstigen §§ des StGB zu ahnen möglich?


      Hi,

      bei Unterhaltspflichtverletzung kann ggf. der §170 StGB

      dejure.org/gesetze/StGB/170.html

      angezogen werden. Für eine Auskunftsverweigerung ist mir nichts dergleichen bekannt.

      cya,

      elwu
    • Hallo Sephia,

      ich habs mal kurz überflogen, könnte evl. passen:

      Auskunftspflicht - halbjährliche Information zur Entwicklung Kindes mit Ganzkörper-Foto

      (@Mod: Ich hoffe, verlinken in dieses Forum ist gestattet. Sonst Beitrag bitte löschen.)

      gibt es denn keinen direkten Link zum Urteil ? Oder wenigstens Fachzeitschrift, die das veröffentlicht hat ? mfg WB
      Bit

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()

    • RE: Auskunftsverweigerung strafbar???

      Original von Sepia
      Hallo,
      meines Wissens ist die Verweigerung von Unterhaltzahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten ein Straftatbestand.
      Ist hingegen die Auskunftsverweigerung (Zeugnisse, Schulbescheinigungen und Sonstiges) allein aus Gründen der "Waffengleichheit" auch ein Straftatbestand oder mit sonstigen §§ des StGB zu ahnen möglich?

      Danke,
      liebe Grüße,
      Sepia


      Hallo Sepia,

      um evtl. Missverständnissen vorzubeugen: geht es hier um Auskunftsverweigerung im Sinne des § 1686 BGB oder geht es um die folgende Unterhaltssache?

      Prozeßdauer und Verfahrenslänge bei KU Volljähriger?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Auskunftsverweigerung strafbar???

      hallo Sepia, mit solchen Ansätzen wirst Du nie zu einer Verbesserung Eures Verhältnisses kommen. ich vermute daß das zu Deinem Beitrag 2 Semester verbummelt - trotzdem Kindesunterhalt? gehört !?

      wenn Auskunft verweigert wird ist der Weg folgender:
      1. Du verlangst von volljährigen Kind Auskunft
      2. Klage auf Auskunft
      3. Richter ordnet Auskunft an
      4. Richter setzt neuen Termin mit Androhung Zwangsmaßnahmen.
      5. Richter verhängt angedrohte Zwangsmaßnahme
      kann bis zu teilweiser oder völliger Versagung von Unterhalt gehen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • gibt es denn keinen direkten Link zum Urteil ? Oder wenigstens Fachzeitschrift, die das veröffentlicht hat ? mfg WB


      Hallo Wolfgang,

      auf den verlinkten Beschluss des Landgerichts Augsburg sollte sich nicht gestützt werden.

      Nach meinen Recherchen wurde dieser Beschluss gar nicht erst veröffentlicht, weil von der Mutter dagegen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde erfolgreich eingelegt wurde.

      Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Beschluss zwar nicht aufgehoben, aber wegen der besonderen Umstände des Falles doch erheblich abgeändert (mit Beschluss vom 14.02.1996 - 1Z BR 182/95). Diverse Fachzeitschriften (siehe folgenden Link) haben dann diesen Beschluss des BayObLG veröffentlicht:

      drsp.net/index/Volltext/1996/022000-022999/1996_022809.html

      Es gibt aber für Interessierte noch einen früheren Beschluss des BayObLG in einer anderen Auskunftsangelegenheit (1Z BR 93/92 vom 07.12.1992). Dieser Beschluss war richtungsweisend und bildet m.E. die Grundlage für alle späteren Entscheidungen! Er wurde auch in mehreren Fachzeitschriften und später in einer Online-Datenbank (kostenpflichtig) veröffentlicht:

      drsp.net/index/Leitsatz/1994/007000-007999/1994_007168.html