Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

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    • Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hallo,
      folgende Fragen:
      1. Kann ich meiner Ex-Frau den Ehegattenunterhalt für kommenden Monat
      a) ganz
      b) in Teilen (wieviel? Prozentual? Festbetrag?)
      kürzen, bis sie ihrer von mir erbetenen Auskunftspflicht hinsichtlich unserer Tochter "B" nachgekommen ist?
      2. Kann ich meiner volljährigen Tochter "A", die bei meiner o.g. Ex-Frau lebt, für kommenden Monat den Kindesunterhalt
      a) ganz
      b) in Teilen (wieviel? Prozentual? Festbetrag?)
      kürzen, bis sie ihrer von mir erbetenen Auskunftspflicht nachgekommen ist?

      Zur Situation:
      Bei unserer Scheidung (Vergleich vor dem OLG) erhielt meine Ex-Frau damals das volle Sorgerecht. Die Kinder wurden von ihr nachhaltig beeinflußt und manipuliert, so daß entweder jeglicher Kontakt unterbunden wird bzw. und/oder abgelehnt wird. Folge ist, die letzten Schulauskünfte stammen aus 2001. Meine schriftlich mit Rückschein vorgetragenen Bitten auf Übersendung von Kopien bzgl. Schulzeugnisses wurden nicht erfüllt. Bei erneuter Anmahnung mit letzter Frist wurde auch nicht reagiert. Mir bleibt nur als ultimo ratio regis dieses Druckmittel. Ob´s hilft?
      Danke für die Beantwortung der Fragen,
      beste Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hallo,

      eine Unterhaltskürzung ist hier weder für Ehegattenunterhalt noch für Kindesunterhalt ohne gerichtlichen Beschluß möglich. Wofür soll die Zeugnisinformation dienen? Um den Leistungsstand zu überprüfen? Oder zu überprüfen ob überhaupt ein Schulbesuch stattfindet?

      Es wären hier noch einige Informationen erforderlich.
      Wie alt ist die Tochter?
      Um was für eine Schule handelt es sich?

      Generell gilt, daß Eltern eine Ausbildung finanzieren müssen.


      MfG
      WerK
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hallo Pulsatilla,
      mir geht es genauso. Mein Sohn ist jetzt 18 und seit wir geschieden sind verhindert meine Ex jeglichen Kontakt zu meinem Sohn. Klar ist er 18 und kann selbst entscheiden, aber wenn man ständig beeinflusst wird, zeigt das seine Wirkung. Da ich brav EU und KU bezahle (über 1000 € im Monat), denke ich, dass ich auch ein Recht darauf habe, zu wissen wofür. Solange mein Sohn auf die Schule geht oder Ausbildung macht/studiert ist das ja auch ok. Aber auch ich hatte keinerlei Infos darüber, was er überhaupt macht.
      Nach mehrmaliger (auch schriftlicher) Anforderung, sogar über den Anwalt, habe ich immernoch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über Schulanmeldung erhalten. Ich habe dann einfach mal keinen Unterhalt überwiesen und gewartet, was passiert. Und siehe da - kamen die Schulnachweise.
      Ich weiß, dass die Vorgehensweise nicht astrein ist, aber es hat geklappt. @Werk: klar müssen Eltern die Ausbildung finanzieren. Aber wenn jegliche Auskünfte verweigert werden und auch keine Änderungen mitgeteilt werden, sollte man schon das Recht haben, mal Unterhalt "unter Vorbehalt" nicht zu bezahlen.
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hallo,
      rechtlich gesehen darfst du den Eu und Ku weder reduzieren noch streichen.
      Du kannst ihr allenfalls mitteilen,daß du nur noch unter Vorbehalt zahlst, solange keine Nachweise da sind. Vielleicht läßt sie sich davon beeindrucken.
      Tschö
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Lieber Wolfgang,
      besten Dank für die Antwort.
      Jetzt muß ich mal erstaunt fragen, ist denn der vor dem OLG geschlossene Vergleich bereits ein Titel, aus dem gepfändet werden kann?
      Wenn ja:
      Nehmen wir mal an, ich würde, um eine positive Reaktion in meinem
      Sinne zu bekommen, den EU meiner Ex-Frau und den KU meiner Tochter um 50% kürzen, wie lange würde es dauern, bis der
      Gerichtsvollzieher tätig werden würde? Doch bestimmt in so ca.
      6 Wochen (Überarbeitung etc.), so daß gemäß meiner Berechnung
      die "Gegenseite" angespornt wird, aktiv zu werden?!
      Danke für die Antwort,
      beste Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hi,
      ein gerichtlicher Vergleich ist pfändbar.

      wenn du es auf eine Pfändung ankommen lässt (muss nicht so lange dauern, die du erwartest) dann kannst du davon ausgehen, dass eine Lohnpfändung/Kontenpfändung eingerichtet wird, die du so ohne weiteres nicht loswerden wirst... ich habe jedenfalls schon gelesen, dass selbst dann wenn wieder regulär gezahlt wurde, die Lohnpfändung aufrechterhalten blieb, weil man davon ausgeht, es könne jederzeit wieder erforderlich werden.

      Abgesehen davon solltest du dir überlegen, was dein Arbeitgeber, bzw deine bank und letzendlich die Schuffa darüber denken und dazu sagen würde...
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • Ja, ein gerichtlicher Vergleich ist ein Titel, und es kann vollstreckt werden. Und das würde keine 6 Wochen dauern, sondern nur ein paar Tage.
      Der richtige Weg ist:
      schriftlich per Einschreiben mit Rückschein Auskunft anfordern, Frist von 15 Tagen nach Eingang des Schreibens. Wird keine Auskunft erteilt, so eine entsprechende Klage einreichen (eine Klage die du gewinnen wirst, die Kosten trägt dann die Ex). Währenddessen die Überweisungen "unter Vorbehalt" leisten.
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      Hallo Ondra, die "Drohung" mit dem "unter Vorbehalt" war bisher
      in der Vergangenheit ein stumpfes Schwert und eine Klage
      anzustrengen ist mit Anwalts- und Gerichtskosten verbunden.
      Warum soll ich nicht mal (vorübergehend! Wird ja nachgezahlt!) kürzen dürfen? Ich weiß......, es steht im BGB......
      Es steht aber auch im BGB, daß sie zur Auskunft verpflichtet ist und sie hat sich trotz BGB nie daran gehalten.....
      Beste Grüße,
      Pulsatilla
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    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      O.K., wenn ein Großteil des Unterhalts mit der Bemerkung "1. Teilbetrag" überwiesen werden würde, dann würde ich doch meiner Pflicht nachgekommen sein - zum großen Teil - gebe aber keinen
      Hinweis darauf, warum ich in (mind.) 2 Teilbeträgen überweise.
      Ich habe mal gehört, daß Gerichtsvollzieher, wenn diese feststellen, daß überhaupt gezahlt wurde, erst einmal abwarten.
      Gibt es da Erfahrungswerte?
      Beste Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Auskunftsverweigerung: Unterhaltskürzung möglich?

      ich habe Dir doch geschrieben was Du machen kannst !

      wenn Du trotzdem machen willst was Du eh schon vorhattest, warum fragst Du dann erst ? Du hast hier keine Antwort bekommen die Dir dazu rät, da verstehe ich nicht daß Du trotzdem weiter so fragst.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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