Hallo @
Nach langen erfolglosen Recherchen, stehe ich nun an einem Punkt wo vor lauter Grau nichts mehr zu sehen ist.
Kann mir jemand sagen, ob ich gemeinsame Hauslasten zur Hälfte im Zugewinnausgleich mit geltend machen kann?
Ich habe verschiedene BGH Urteile gefunden in denen zu lesen ist:
Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich besteht nicht gegenüber Ansprüchen nach BGB 426 /1, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen ist.
Auch habe ich gefunden:
BGH Urteil:
Ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei Tilgung gemeinsamer Schulden vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d. h. Unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleiches, eingestellt wird.
Kann es dann sein dass wenigstens die hälftigen Schulden dann noch irgendwie berücksichtigt werden können?
So nun für mich die Geschichte, wo ich nicht weiterkomme.
Die Gegenseite wird dagegen rechnen und anführen: Ich habe einen Mitvorteil, dieser ist höher als die Schuldenbelastung (was ohne weitere Prüfung bzw. Berücksichtigungen geringfügig sein kann).
Meine liebe EX sagt mir natürlich ins Gesicht: Du kannst mich, mir ist nur wichtig dass Du nichts mehr hast. Das zur Logik: Zwei Kinder, welche bei mir wohnen gehen dann eben gleich mit über den Abgrund.
Die weitere Problemstellung ist dann diese:
Die Mutter wurde bescheinigt durch das AG, dass sie nicht Leistungsfähig ist und deshalb keinen Unterhalt an mich zahlen muss.
Der Wohnvorteil wurde dann unter den Tisch fallen gelassen.
Beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB die südliche konservative Gerichtsbarkeit im PKH Verfahren: Keine Aussicht auf Erfolg:
Ich habe einen Anspruch zum Geltendmachen der hälftigen ehegemeinsamen Schulden, wenn der Wohnvorteil / Nutzungsentschädigung im Unterhalt bereits berücksichtigt ist.
ABER: Die Mutter ist nicht leistungsfähig, somit kommt der Wohnvorteil nicht mehr zur Berücksichtigung. Also berücksichtigen wir den jetzt beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.
Somit habe ich zwei Mal die Papa-Karte gezogen.
Nachdem ich jetzt über 4 Jahre schön die gemeinsamen Gläubiger bedient habe und alle ja so mit mir zufrieden sind (vor allem die Ex) möchte sie natürlich ihren s. g. Vermögensanteil.
Kann mir mal bitte jemand sagen, wie oft meine Ex eigentlich noch bedient werden soll. Meinem Anschein nach wird meine Ex jetzt das dritte Mal bedient und kann sich beglückwünschen zu einem unbekümmerten Leben.
Kann ich die o. g. Ausführungen des BGH für mich verwenden, oder kann ich es bleiben lassen, weil sie schon wieder dagegen rechnen kann?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüßle
Nach langen erfolglosen Recherchen, stehe ich nun an einem Punkt wo vor lauter Grau nichts mehr zu sehen ist.
Kann mir jemand sagen, ob ich gemeinsame Hauslasten zur Hälfte im Zugewinnausgleich mit geltend machen kann?
Ich habe verschiedene BGH Urteile gefunden in denen zu lesen ist:
Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich besteht nicht gegenüber Ansprüchen nach BGB 426 /1, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen ist.
Auch habe ich gefunden:
BGH Urteil:
Ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei Tilgung gemeinsamer Schulden vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d. h. Unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleiches, eingestellt wird.
Kann es dann sein dass wenigstens die hälftigen Schulden dann noch irgendwie berücksichtigt werden können?
So nun für mich die Geschichte, wo ich nicht weiterkomme.
Die Gegenseite wird dagegen rechnen und anführen: Ich habe einen Mitvorteil, dieser ist höher als die Schuldenbelastung (was ohne weitere Prüfung bzw. Berücksichtigungen geringfügig sein kann).
Meine liebe EX sagt mir natürlich ins Gesicht: Du kannst mich, mir ist nur wichtig dass Du nichts mehr hast. Das zur Logik: Zwei Kinder, welche bei mir wohnen gehen dann eben gleich mit über den Abgrund.
Die weitere Problemstellung ist dann diese:
Die Mutter wurde bescheinigt durch das AG, dass sie nicht Leistungsfähig ist und deshalb keinen Unterhalt an mich zahlen muss.
Der Wohnvorteil wurde dann unter den Tisch fallen gelassen.
Beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB die südliche konservative Gerichtsbarkeit im PKH Verfahren: Keine Aussicht auf Erfolg:
Ich habe einen Anspruch zum Geltendmachen der hälftigen ehegemeinsamen Schulden, wenn der Wohnvorteil / Nutzungsentschädigung im Unterhalt bereits berücksichtigt ist.
ABER: Die Mutter ist nicht leistungsfähig, somit kommt der Wohnvorteil nicht mehr zur Berücksichtigung. Also berücksichtigen wir den jetzt beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.
Somit habe ich zwei Mal die Papa-Karte gezogen.
Nachdem ich jetzt über 4 Jahre schön die gemeinsamen Gläubiger bedient habe und alle ja so mit mir zufrieden sind (vor allem die Ex) möchte sie natürlich ihren s. g. Vermögensanteil.
Kann mir mal bitte jemand sagen, wie oft meine Ex eigentlich noch bedient werden soll. Meinem Anschein nach wird meine Ex jetzt das dritte Mal bedient und kann sich beglückwünschen zu einem unbekümmerten Leben.
Kann ich die o. g. Ausführungen des BGH für mich verwenden, oder kann ich es bleiben lassen, weil sie schon wieder dagegen rechnen kann?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüßle
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