Berücksichtigungen beim Zugewinn / Verkauf

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    • Berücksichtigungen beim Zugewinn / Verkauf

      Hallo @

      Nach langen erfolglosen Recherchen, stehe ich nun an einem Punkt wo vor lauter „Grau“ nichts mehr zu sehen ist.

      Kann mir jemand sagen, ob ich gemeinsame Hauslasten zur Hälfte im Zugewinnausgleich mit geltend machen kann?
      Ich habe verschiedene BGH Urteile gefunden in denen zu lesen ist:

      Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich besteht nicht gegenüber Ansprüchen nach BGB 426 /1, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen ist.

      Auch habe ich gefunden:
      BGH Urteil:

      Ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei Tilgung gemeinsamer Schulden vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d. h. Unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleiches, eingestellt wird.

      Kann es dann sein dass wenigstens die hälftigen Schulden dann noch irgendwie berücksichtigt werden können?

      So nun für mich die Geschichte, wo ich nicht weiterkomme.

      Die Gegenseite wird dagegen rechnen und anführen: Ich habe einen Mitvorteil, dieser ist höher als die Schuldenbelastung (was ohne weitere Prüfung bzw. Berücksichtigungen geringfügig sein kann).

      Meine liebe EX sagt mir natürlich ins Gesicht: Du kannst mich, mir ist nur wichtig dass Du nichts mehr hast. Das zur Logik: Zwei Kinder, welche bei mir wohnen gehen dann eben gleich mit über den Abgrund.

      Die weitere Problemstellung ist dann diese:

      Die Mutter wurde bescheinigt durch das AG, dass sie nicht Leistungsfähig ist und deshalb keinen Unterhalt an mich zahlen muss.
      Der Wohnvorteil wurde dann unter den Tisch fallen gelassen.

      Beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB die südliche konservative Gerichtsbarkeit im PKH Verfahren: Keine Aussicht auf Erfolg:
      Ich habe einen Anspruch zum Geltendmachen der hälftigen ehegemeinsamen Schulden, wenn der Wohnvorteil / Nutzungsentschädigung im Unterhalt bereits berücksichtigt ist.

      ABER: Die Mutter ist nicht leistungsfähig, somit kommt der Wohnvorteil nicht mehr zur Berücksichtigung. Also berücksichtigen wir den jetzt beim Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

      Somit habe ich zwei Mal die „Papa-Karte“ gezogen.

      Nachdem ich jetzt über 4 Jahre schön die gemeinsamen Gläubiger bedient habe und alle ja so mit mir zufrieden sind (vor allem die Ex) möchte sie natürlich ihren s. g. Vermögensanteil.

      Kann mir mal bitte jemand sagen, wie oft meine Ex eigentlich noch bedient werden soll. Meinem Anschein nach wird meine Ex jetzt das dritte Mal bedient und kann sich beglückwünschen zu einem unbekümmerten Leben.

      Kann ich die o. g. Ausführungen des BGH für mich verwenden, oder kann ich es bleiben lassen, weil sie schon wieder dagegen rechnen kann?

      Kann mir jemand weiterhelfen?

      Grüßle

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jedit ()

    • RE: Berücksichtigungen beim Zugewinn / Verkauf

      Hallo jedit,

      ich hatte schon auf Deinen Beitrag im Unterhaltsforum begonnen nochmal zu antworten, leider wurde ich unterbrochen und lief somit in den timeout - und alles war futsch...

      Deshalb werde ich jetzt mal lieber nur ein paar Aspekte ansprechen.

      Das wichtigste wäre ersteinmal, seit wann seid ihr getrennt lebend, seit wann trägst Du die Tilgung alleine, wann wurde der Scheidungsantrag zugestellt.
      Meines Erachtens ist es so, dass Tilgungsanteile, die vor dem Zugang des Scheidungsantrags gezahlt worden sind, nicht extra ausgeglichen werden müssen, da sich das ja über die Zugewinnberechnung sowieso ausgleicht (wenn wir mal von wenigen Ausnahmen absehen).
      Anders sieht es mit den Tilgungsanteilen aus, die nach dem Stichtag angefallen sind. Hier sehe ich schon einen Ausgleichsanspruch.

      Ich kann nur nochmal dazu raten - sucht und findet einen Kompromiss mit dem Haus - eine gemeinsame Immobilie ist immer ganz schwierig zu handhaben.
      Es wäre also wichtig, dass Ihr Euch über den Wert des Hauses am Stichtag "Zugang des Scheidungsantrags" einigt - am besten sogar erst einmal unabhängig davon, wer das Haus übernehmen wird - es gibt für mich keinen Grund, warum sich der Wert ändert, je nachdem ob Du oder Deine Ex es kauft.

      Ist Dir BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang von Deinem Anwalt genannt worden - oder hast Du Dir das selber rausgesucht? Ich lese aus diesem Paragraphen in erster Linie raus, dass sich die Bank im Zweifelsfall alles Geld bei Dir holen kann - nicht mehr und nicht weniger.
      Außerdem wäre es schön, wenn Du für BGH Urteile gleich eine Quelle mitnennen würdest oder uns zumindest das AZ mitteilst, damit wir auch nachlesen können, um welche Konstellation es sich dort handelt.


      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Berücksichtigungen beim Zugewinn / Verkauf

      Hallo Rabma,

      Getrenntlebend seit 07/2000.
      Die Einreichung Scheidung war 07/2001.
      Die Scheidung war 08/2004.

      Zum ersten genannten Urteil: Es ist der Leitsatz vom BGH Urteil:
      IX ZR 14/82 vom 17.05.1983

      Vom Zweiten:
      BGH IVb ZR 96/87 vom 13.07.1988

      Mit den Kompromissen ist das so eine Sache. Hier weiter auszuholen wäre mühsam.
      Nur soviel.

      Meine Ex hat einen Vorschlag gemacht. Ich habe ihn 1:1 angenommen, weil er so falsch nicht war.

      Nach einer Woche kam sie dann uns sagte mir: Alle sagen sie sei so blöd. Auch ihre Anwältin.

      Sie wird nur vernünftig, wenn es das Gericht es ihr sagt. Und da hat sie als arme Mama die besseren Karten.

      Nicht umsonst läuft der ganze Mist schon über 4 1/2 Jahre. -Leider-

      Bei dem 426 BGB handelt es sich um den Gesamtschuldnerausgleich.

      Wie du aus meinem Beitrag im Unterhaltsforum entnehmen konntest bin ich ja diesbezüglich baden gegangen. Die Argumentierung hierbei in diesem Urteil war etwas einseitig. Aber über dem OLG ist der blaue Himmel.

      Es ist schwierig und ich denke, dass sich bei meiner Konstelation nicht viel machen lässt.

      Mir fehlt hier im Familienrecht oftmals der logische Sinn.

      Und eine entsprechende Rechtsprechung für meinen Fall finde ich gerade nicht.

      Wenn es für Dich OK wäre, schreibe mir einfach unter jedit@web.de deine Nummer, dann rufe ich mal kurz an. Ich denke es lässt sich so schneller erklären, wie hier lange zu schreiben.

      Grüßle Jedit
    • RE: Berücksichtigungen beim Zugewinn / Verkauf

      Hallo jedit,

      die zitierten BGH-Urteile sind im Netz nicht zu finden (naja sind ja auch noch aus der "Vor-Internet-Zeit") - da müßte man wirklich prüfen, ob sie durch neuere Rechtssprechung ersetzt wurden.
      Ganz allgemein vertrete ich die Ansicht, dass Ausgleichszahlungen für Summen, die vor dem Zugang des Scheidungsantrags aufgelaufen sind, eigentlich nichts bringen. Für Summen danach sieht das natürlich anders aus.


      Original von jedit
      Getrenntlebend seit 07/2000.
      Die Einreichung Scheidung war 07/2001.
      Die Scheidung war 08/2004.

      ach je, das ist eine lange Zeit seit der Einreichung der Scheidung (=Zugang des Scheidungsantrags?) - d.h. es könnten da schon ziemliche Summen aufgelaufen sein. Insofern verstehe ich es gut, dass Du den Gesamtschuldnerausgleich forderst. Dir muss aber auch klar sein, dass die Forderung nach einer halben ortsüblichen Miete genauso berechtigt ist, wie Deine Forderung nach Gesamtschuldnerausgleich.


      Original von jedit
      ... wenn es das Gericht es ihr sagt. Und da hat sie als arme Mama die besseren Karten.

      wie kommst Du denn zu dieser Folgerung? - lass Dich doch nicht von irgendwelchem Gerede aufhetzen - beim Sorgerecht/ oder auch nur ABR, würde ich eine so pauschale Aussage nicht völlig wegwischen wollen, aber im Bereich des Zugewinns sehe ich das -vorallem in dieser Pauschalisierung- absolut nicht.


      Original von jedit
      Bei dem 426 BGB handelt es sich um den Gesamtschuldnerausgleich.

      ja, das war mir schon klar - ich habe ja für alle anderen User des Forums extra den entsprechenden Paragraphen verlinkt - aber was sagt uns dieser Paragraph? Im Absatz (1) geht es darum, dass sich der Schuldner (die Bank) sich die gesamte Summe von den leistungsfähigen Schuldnern holen kann, wenn einer der Schuldner ausfällt. Im Absatz (2) wird klar gestellt, dass dann Schuldner A einen Ausgleichsanspruch gegenüber Schuldner B (der nicht leistungsfähige) haben kann - der Ausgleichsanspruch darf aber nie zu Lasten des Gläubigers (Bank) gehen.


      Original von jedit
      Wie du aus meinem Beitrag im Unterhaltsforum entnehmen konntest bin ich ja diesbezüglich baden gegangen. Die Argumentierung hierbei in diesem Urteil war etwas einseitig.

      ja, ich denke ich sollte den Faden auch nochmal an dieser Stelle aufnehmen - aber erst morgen (heute) - auch ich brauche ein paar Stunden Schlaf...


      Original von jedit
      Mir fehlt hier im Familienrecht oftmals der logische Sinn.

      ganz ehrlich - mir fehlte diese Logik auch schon oft, zumindest auf den ersten Blick - bei genauerem Hinsehen, sah' aber so manches Urteil doch wieder ganz anders aus...

      Gruß
      rabma
      rabma