Prozeßdauer und Verfahrenslänge bei KU Volljähriger?

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    • Prozeßdauer und Verfahrenslänge bei KU Volljähriger?

      Hallo,
      bitte helfen Sie mir weiter. Zur genauen Einschätzung meiner weiteren Vorgehensweise (außergerichtlich/gerichtlich; mit/ohne RA; Urteil/Vergleich) benötige ich dringend in etwa die Zeiten bzw. die Dauer von folgenden Klagen ab Beginn Einreichen des Antrags beim Familiengericht bis zur Entscheidung bzw. bis zum Urteil (Ende des Verfahrens). Ich weiß, es kann sich hierbei nur um annähernde und gemittelte Werte handeln:

      1. Abänderungsklage weiterhin KU an Volljährigen zu bezahlen, der Studium beendet hat und einen Titel gegen mich besitzt?

      2. Klage auf Herausgabe des Titels, damit nicht mehr gegen mich vollstreckt werden kann, da der Vollstreckungsgrund nicht mehr vorliegt?

      3. Auskunftsklage gegen Kind, um zu erfahren, ob Studium erfolgreich beendet oder "geschmissen" oder Studienwechsel oder gar schon im erwählten Beruf?

      Hintergrund: Bedingt durch "häusliche Einflußnahme" besitze ich absolut keinen Kontakt zu meinem Kind trotz vieler Versuche (Erklärung würde jetzt zu weit führen).

      Wie gesagt, ich benötige nur Annäherungswerte (Wochen, Monate), die Eurer Erfahrung bzw. Eurem Erleben kommen.
      Besten Dank vorab,
      liebe Grüße,
      Sepia
    • RE: Prozeßdauer und Verfahrenslänge bei KU Volljähriger?

      hallo Sepia, Deine 3 Punkte „beißen“ sich gegenseitig. es kann ja max. eine von den 3 Vermutungen zutreffen. Verlange Auskunft über den Stand des Studiums mit Belegen (Scheine).

      dringend in etwa die Zeiten bzw. die Dauer von folgenden Klagen

      wer das kann ... kann dir die Lottozahlen für den Samstag sagen.

      verlange Auskunft, schriftlich, Einschreiben, besser durch RA. Gib 2-4 Wochen Zeit ab Zustellung, wenn Du dann nix hörst reiche Klage ein.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • Also wirklich, die Dauer von solchen Klagen kann ganz unterschiedlich sein, je nach Gericht. Eine Verfahrensdauer von 3 Jahren sehen unsere obersten Richter nicht als "lang" an...
      Der beste Weg:
      1. verlange schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) eine Auskunft inklusive geeigneten Nachweisen über den Stand des Studiums, am besten gleich noch einen Einkommensnachweis, Frist: 15 Kalendertage ab Eingang des Schreibens

      2. Kommt nach Ablauf der Frist keine, oder unzureichende Antwort, reiche eine entsprechende Klage ein (da stellt sich dann die Frage, ob "nur Auskunftsklage, oder gleich schon Klage auf Verwirkung des KU). Zusammen mit der Klage beantrage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Titels, und kennzeichne alle weiteren KU-Überweisungen mit dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt". Aber auf keinen Fall die Zahlungen einfach einstellen, sonst droht Pfändung.
    • Lieber Wolfgang Becker,
      lieber UweF,

      besten Dank für die hilfreichen Antworten.
      2 Fragen dazu:

      1) Wäre es dann nicht besser, unabhängig von der Abänderungsklage wegen KU parallel dazu eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, daß der Titel und das Recht hieraus auf mögliche Pfändung zumindest zeitweilig aufgehoben wird?

      2) Wieviel Zeit dauert es üblicherweise von der Antragstellung vor einem Familiengericht bis zur Aufforderung der Gegenpartei auf Stellungnahme (Annäherungswert).

      Danke vorab,
      liebe Grüße,
      Sepia
    • zu 1: genau das habe ich vorgeschlagen: Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels beantragen. Dazu müssen aber triftige Gründe vorliegen, unabhängig von der Abänderungsklage ist das sicher nicht zu realisieren.

      zu 2: das hängt von der Auslastung des Gerichts ab, bei mir dauerte es das letzte Mal etwa 2 Monate, aber das kann variieren.

      Wichtig: du hast nur eine Chance zu viel gezahlten Unterhalt zurückzufordern ab dem Zeitpunkt wo du dies dem Berechtigten mitteilst - deswegen schriftlich und per Einschreiben. Zusätzlich alle weiteren Zhalungen "unter Vorbehalt" leisten. Sonst ist überzahlter Unterhalt "in gutem Glauben verbraucht", und kann nicht zurückgefordert werden.