Unterhaltsdauer

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    • Unterhaltsdauer

      Hallo Zusammen.

      Ich habe einen 16 jährigen Sohn der bei meiner Exfrau lebt.
      Wie lange bin ich unterhaltspflichtig wenn er eine Berufsausbildung antritt und die Volljährigkeit erreicht hat? Und kann ich meinem Sohn ein Konto einrichten und ihm den zu zahlenden Unterhalt überweisen, oder bin ich verpflichtet an meine Exfrau zu zahlen?
    • RE: Unterhaltsdauer

      Hallo demian,

      du bist deinem Sohn bis zum Abschluss seiner Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Seine Ausbildungsvergütung wird nach Abzug von 85€ Freibetrag jeweils hälftig auf den Unterhalt von Vater und Mutter angerecht, wobei Mutter ihren Part mit Logis etc. verrechnen kann.

      Erst wenn dein Sohn volljährig ist, darfst du den Unterhalt direkt an ihn überweisen, bis dahin erhält seine Mutter das Geld treuhänderisch. Ab seinem 18. Geburtstag ist auch seine Mutter zum Barunterhalt verpflichtet.

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Unterhaltsdauer

      hallo demian, solange bis Sohn die Berufsausbildung beendet hat. evtl. Ausbildungsvergütung wird entsprechend angerechnet.

      da ist zuerst bei Sohn das bereinigte Netto zu ermitteln. Also ausgezahltes Netto minus Fahrtkosten zur Arbeit + Berufsschule. Auch können evtl. Bücherkosten u.ä. abgehen. Davon darf dann minderjähriges Kind 85 € als Taschengeld behalten, der Rest wird durch 2 geteilt, „Deine Hälfte“ kannst Du dann vom zu zahlenden KU abziehen.

      ab Volljährigkeit wird anders gerechnet:
      bei Volljährigen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkommen. Denn Betreuung ist ja nicht mehr notwendig.
      Dazu werden erst mal beide Einkommen zusammen gezählt, und der Bedarf aus der DT ausgelesen. Hiervon geht das KG und evtl. Einkommen (z.B. aus Ausbildung oder auch Vermögen) des Kindes ab. Dieser (Rest) Betrag wird im Verhältnis der Einkommen, allerdings vermindert um den Selbstbehalt von 1.000 €, auf beide Eltern verteilt. Sollte 1 ET nicht in der Lage sein KU zu zahlen dann wird nur das Einkommen des „zahlungskräftigen“ ET genommen.
      der Anteil (+ KG) des ET bei dem Kind wohnt kann dieser mit seinen Leistungen (z.B. kochen. Wäsche waschen usw.) verrechnen.

      Und kann ich meinem Sohn ein Konto einrichten und ihm den zu zahlenden Unterhalt überweisen,

      wenn Sohn das dann so haben will.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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