Kurzehe???

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • RE: Kurzehe???

      Hi,
      unter bestimmten Umständen kann der Bezug von ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt werden.... zB bei kurzer Ehedauer.

      Es kommt aber auch darauf an, ob zB gemeinsmae Kinder vorhanden und zu betreuen sind... also solltest du ein paar mehr Angaben machen

      gruss
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • RE: Kurzehe???

      Hallo Kirs,

      ja, es gibt so etwas wie eine Kurzzeitehe (siehe §1579 Abs.1 "Ehe von kurzer Dauer"). Die Gerichte gehen dabei davon aus, dass eine Ehe 2 bis 3 Jahre bis zur Rechtskraft der Scheidung gedauert hat.

      ABER: Wenn Kinder im Spiel sind, wird die Kindererziehungszeit mit zur Ehezeit hinzugerechnet. D.h. bei Vorhandensein von (gemeinsamen) Kindern wird die Härteklausel "Ehe von kurzer Dauer" ($1579/1) kaum Anwendung finden.

      Der §1579 sagt dabei nichts über die Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhaltes aus:

      "§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
      Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte."

      Habt ihr Kinder?

      ciao,
      olaf
      nichts ist gewinnbringender als eine geschickt geführte Ehe - zumindest für den Unterhaltsempfänger
    • RE: Kurzehe???

      mein Mann behauptet, weil wir eine sogenannte Kurzehe geführt hätten, müßte er an mich nur 2-3 Jahre Unterhalt bezahlen. Wir waren bis zur Trennung 2 Jahre und 2 Monate verheiratet.


      Hi,

      worauf begründest du denn grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch?

      cya,

      elwu
    • RE: Kurzehe???

      Hallo Kirs,

      BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht

      Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

      1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
      welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines
      gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,...

      Anders wäre es, wenn du ein kleines Kind betreust. Damit würde eure Ehe automatisch nicht mehr als Kurzzeitehe gelten.

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Kurzehe?

      hallo Kirs, schreib uns doch mal sind da Kinder entstanden ? wenn ja wie alt. und warum erwartest Du Unterhalt von ihm ?

      dann läßt sich das eher beantworten. So bleibt nur ein “kann schon sein, sogar weniger.”

      die angegebene Ehezeit bedeutet schon „Kurzehe“.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • Hallo,

      ich war von Aug. 1987 - Jan. 1991 (incl Trennungsjahr!!) verheiratet.

      Der Scheidungstermin war im Dez. 1990 und das schriftliche Scheidungsurteil erhielt ich im Jan. 1991 !!

      Der Grund lt. Amtsgericht: Wegen den Weihnachtsfeiertagen und des Jahreswechsels, hatte sich das schriftliche Scheidungsurteil hinausgezögert.

      Unterhalt an meine Ex-Frau musste ich damals umgerechnet keinen Euro-Cent zahlen. Lediglich einen Versorgungsaufwand von ca. 25 Euro, der in die Rentenkasse eingezahlt wird, habe ich zu leisten. Dieser wird direkt vom Gehalt eingehalten (man merkt es also praktisch nicht).
      Kinder aus dieser Ehe sind keine vorhanden.

      Meine Ex arbeitete vollzeitbeschäftigt als Angestellte und verdiente außerdem etwas mehr als die Hälfte meines Gehaltes.

      Nur zu dem: Es muss nicht immer auf Unterhaltsleistungen bei Kurzzeitehe hinauslaufen. :]
    • Original von stern0190
      Es muss nicht immer auf Unterhaltsleistungen bei Kurzzeitehe hinauslaufen. :]


      Hallo Stern,

      ich finde es gut, dass Du auch mal eine solche (für die Pflichtigen positive) Entscheidung weitergibst - viel zu oft werden nämlich die Hilfesuchenden mit anderen nicht so positiven Entscheidungen entmutigt.
      Wichtig ist, wie so oft in der Juristerei, dass die Randfaktoren für eine solche Entscheidung berücksichtigt werden - und das ist bei Kurzzeit-Ehe z.B. auch der Punkt, dass die Zeiten der Kindererziehung in aller Regel zur Ehezeit dazugezählt wird, weshalb beim Vorhandensein von ehelichen Kindern die Verwirkung wegen Kurzzeitehe (fast) immer wegfällt.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Kurzehe???

      Ach Leute sorry, meine Angaben waren natürlich mal wieder zu wenig. Hechte immer kurz an den PC, wenn mein Sohn (2 Jahre) mal 5 Minuten alleine spielt.

      Also wir haben einen gemeinsamen Sohn von gerade 2 Jahren und bis zur Trennung (1.1.2005) waren wir 2 Jahre und 2 Monate verheiratet.
      Außerdem habe ich aus erster Ehe noch eine Tochter von 5 1/2 Jahren, mit der mein zweiter Mann ja rein juristisch wohl nichts zu tun hat.

      Möchte ihm nicht ewig auf der Tasche liegen, aber im Moment ist es mit zwei Kindern und seit 8 Jahren bin ich aus dem Beruf wohl fast unmöglich eine Arbeit zu finden.

      Sorry.....

      LG Kirs

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kirs ()

    • RE: Kurzehe???

      Hallo Kirs, damit wird’s erst mal nix mit „Kein EU wegen Kurzehe“.

      Zum einen seit Ihr ja wohl noch verheiratet, „bis zur Trennung“ zählt hier nicht sondern „Heirat bis Rechtskraft Scheidung“. Zum anderen zählt Kindererziehung wie die Ehezeit.

      Lediglich nach Kindererziehung kann dann wegen „Unbilligkeit“, also wenn die Erziehungszeit in keinem Verhältnis zur eigentlichen Ehezeit steht, die Kurzehe greifen. Es ist also anzuraten dass Du auch während der Kindererziehungszeit siehst dass Du „auf eigenen Füßen stehen“ kannst.

      Außerdem habe ich aus erster Ehe noch eine Tochter von 5 1/2 Jahren, mit der mein zweiter Mann ja rein juristisch wohl nichts zu tun hat.

      genau !
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Kurzehe???

      Hi Kirs,
      also eines geht mir durch den Kopf... du warst mit dem Vater des grossen Kindes verheiratet und da stellt sich auch die Frage, ob dieser Vater nicht auch unterhaltspflichtig sein könnte.... immerhin bist du - nach Scheidung - wegen der Betreuung beider Kinder nicht erwerbstätig.

      Gruss
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • RE: Kurzehe???

      ich bin mir da nicht sicher. Mir kam zwar der Gedanke auch, aber

      v bisher kenne ich aus Vorträgen nur “EU aus 1. Ehe lebt nur auf wenn keine Kinder aus 2.”.
      v diese Aufteilung der Unterhaltspflichten kenne ich nur in Kombination mit “unehelichen”.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Kurzehe???

      Hallo Ihr Beiden,

      ich habe jetzt einfach mal ins BGB geschaut - und in der offiziellen (aktuellen!) Fassung findet man folgendes:

      BGB § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

      (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.

      (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.


      Quelle

      Ich verstehe das so, dass in erster Linie der aktuelle Ehemann zu Unterhalt verpflichtet ist, nur wenn der den Bedarf nicht decken kann, dann wird der Ex1 herangezogen.
      Bei der Situation Kind mit Ehe-Ex1 + Kind aus nichtehelicher Partnerschaft läuft das anders, da wird ja dann nach Betreuungsbedarf und Einkommen der Unterhaltspflichtigen gequotelt.

      Gruß
      rabma
      rabma