Einmalzahlung KU

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    • Einmalzahlung KU

      Guten Abend,
      mein Sohn, fast 18 J., ist im Moment in einer etwas schwierigen Phase. Er hat seine Ausbildung abgebrochen, macht jetzt ein Praktikum. In dieser schwierigen Situation wechselt sein Vater den wohnort ( ins Ausland). Laut seiner Aussage ist er ab dem 18 LJ nicht mehr unterhaltspflichtig und stellt den KU ein. Außerdem möchte er den KU für den jüngeren Sohn in einer einmaligen Zahlung begleichen, also von jetzt an gerechnet bis daß Sohnemann 18 wird,`` dann hätte er alles aus dem Kopf``. Meine Fragen: darf er den KU einstellen, und macht es Sinn der einmaligen Zahlung zuzustimmen?
      Danke fürs Lesen.
      Gruß Ondra
    • RE: Einmalzahlung KU

      Hallo,

      der Vater ist nicht automatisch aus der KU-Pflicht entlassen, nur weil euer Sohn volljährig ist. Allerdings hat euer Sohn nur einen Unterhaltsanspruch, so lange er eine Ausbildung absolviert und diese zügig beendet. Sollte er also eine neue Lehre anfangen, ist Ex wieder in der Pflicht. Aber Junior sollte sich nicht drauf verlassen, dass er das Spielchen "Lehre abbrechen und neue anfangen" beliebig oft spielen kann. Seinen Spielraum hat er mit dem ersten Abbruch bereits ausgereizt.

      KU ist in Form einer monatlichen Geldrente im voraus zu entrichten. Auf eine Einmalzahlung würde ich mich eher an Exens denn an deiner Stelle nicht einlassen, denn wenn du das Geld in die nächste Spielbank trägt, darf er die monatlichen Raten wieder aufnehmen.

      Für mich klingt sein Ansinnen, als wenn er mit dem Kapitel Kinder endgültig abschließen. Wie stellt er sich denn den Kontakt zu den Kids künftig vor?

      fragt
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Einmalzahlung KU

      Hi,

      1) Der Ältere hat durch den Abbruch der Ausbildung durchaus auf eine Unterhaltsverwirkung hingearbeitet. Ob das ausreicht, hängt vom Richter ab. Unabhängig davon bist ab seinem 18ten Geburtstag auch du für seinen (Bar) Unterhalt mit verantwortlich

      2) Kommt auf die Summe an. Wenn die den hochgerechneten (und abgezinsten) Unterhaltsansprüchen entspricht, wäre der Deal IMO durchaus sinnvoll. Sollte aber notariell abgesichert sein. Und natürlich klar daß du das Geld auf ein Konto legst und nur für den Unterhalt des Jungen verwendest.

      cya,

      elwu
    • RE: Einmalzahlung KU

      Hi Antje,
      eigentlich ist er nicht so jemand der den Kontakt zu den Kids abbricht.Er will regelmäßig herkommen und seine Eltern besuchen und dann die Jungs treffen.Außerdem sollen die beiden ihn besuchen, er würde auch die Reisekosten tragen.Hört sich doch ganz gut an.
      Gruß Ondra
    • BGB § 1614
      Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

      (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
      (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.


      BGB § 760
      Vorauszahlung
      (1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

      (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
      (3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
      Bit
    • RE: Einmalzahlung KU

      hallo Ondra, zuerst mal „wie alt ist jüngerer Sohn“ ?

      bei Volljährigen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkommen. Denn Betreuung ist ja nicht mehr notwendig.
      Dazu werden erst mal beide Einkommen zusammen gezählt, und der Bedarf aus der DT ausgelesen. Hiervon geht das KG und evtl. Einkommen (z.B. aus Ausbildung oder auch Vermögen) des Kindes ab. Dieser (Rest) Betrag wird im Verhältnis der Einkommen, allerdings vermindert um den Selbstbehalt von 1.000 €, auf beide Eltern verteilt. Sollte 1 ET nicht in der Lage sein KU zu zahlen dann wird nur das Einkommen des „zahlungskräftigen“ ET genommen.
      der Anteil (+ KG) des ET bei dem Kind wohnt kann dieser mit seinen Leistungen (z.B. kochen. Wäsche waschen usw.) verrechnen.

      Sohn, fast 18 J., ... hat seine Ausbildung abgebrochen, macht jetzt ein Praktikum.
      warum „abgebrochen“, ist dieses Praktikum notwendig oder wenigstens förderlich für geplante Ausbildung ?

      Laut seiner (Vater) Aussage ist er ab dem 18 LJ nicht mehr unterhaltspflichtig und stellt den KU ein.
      stimmt so nicht. Ab 18 hat Sohn selbst auch Pflichten, z.B. zügig Berufsausbildung betreiben. Das hier geschilderte ist noch kein Grund um KU einzustellen.

      Außerdem möchte er den KU für den jüngeren Sohn in einer einmaligen Zahlung begleichen, also von jetzt an gerechnet bis daß Sohnemann 18 wird
      ist über längere Zeit sehr umstritten, nicht unbedingt machbar. für kürzere Zeit + entsprechendem Vertrag zwischen Euch m.M. nach machbar.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Einmalzahlung KU

      hallo Wolfgang,
      danke für deine Antwort. Unser jüngerer Sohn 16 Jahre.
      Die Firma, in der der Große sein Praktikum macht, hat ihm eine Ausbildungsstelle in Aussicht gestellt, natürlich nur bei entsprechender Eignung. Nun ist Sohn aber leider momentan in der Phase, das ist mein Leben, ich kann machen was ich will.
      Ich kann schon verstehen, daß sein Vater da nicht zahlen will, will ich auch nicht. Aber er wohnt bei mir, und rausschmeißen werde ich ihn nicht.
      Gruß Ondra
    • RE: Einmalzahlung KU

      hallo Ondra,

      Unser jüngerer Sohn 16 Jahre.

      dann wäre das lediglich für 2 Jahre, das wäre m.E. überschaubar, deshalb machbar. Ab 18 kann Sohn dann von Euch beiden im Verhältnis Eurer Einkommen KU fordern.

      Die Firma, in der der Große sein Praktikum macht, hat ihm eine Ausbildungsstelle in Aussicht gestellt,

      dann hat er solange er das Praktikum („vernünftig“) betreibt Recht auf KU.

      Nun ist Sohn aber leider momentan in der Phase, das ist mein Leben, ich kann machen was ich will.

      da hat er schon recht. und solange er das zielstrebig zu einer Berufsausbildung macht gibt es für Euch Eltern keinen Grund den KU zu verweigern.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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