Nicht Leistungsfähig bei Unterhalt / Gesamtschuldnerausgleich

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    • Nicht Leistungsfähig bei Unterhalt / Gesamtschuldnerausgleich

      Hallo Zusammen,

      ich bin seit 09/2000 allein erziehend mit 2 Kindern, zu 50% berufstätig und seit 08.2004 geschieden.
      Das ABR der Kinder habe ich, das Sorgerecht besteht gemeinsam.
      Ich bewohne mit den Kindern das ehegemeinsame Haus, welches im Miteigentum mit meiner Ex-Frau ist.
      Der Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung steht noch an.
      Für die Kinder erhalte ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
      Ich selbst erhalte keinen Unterhalt.
      Die gemeinsamen Hausschulden trage ich seit dem Auszug meiner Ex-Frau alleine.


      Im Januar 2000 hat meine Ex-Frau Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Zur gleichen Zeit habe ich sie dann aufgefordert ihr Einkommen zur Geltendmachung von Getrenntlebendenunterhalt darzulegen.

      Bei der anwaltlichen Berechnung des Unterhalts wurde stets mein Wohnvorteil berücksichtigt.
      Das AG führt dann aus, dass meine Ex-Frau nicht leistungsfähig ist und deshalb kein Unterhalt an mich bezahlen muss. Der Wohnvorteil bzw. die Nutzungsentschädigung spielte dann keine Rolle mehr, weil Leistungsunfähigkeit vorlag.

      Ich habe 2004 nach § 426 BGB einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich der gemeinsamen Schulden geltend gemacht. Dies ist möglich, wenn z. B. Nutzungsentschädigung in anderer Weise berücksichtigt wurde.
      Hier wurde dann ausgeführt, dass dieser mir nicht zusteht, da meine Ex-Frau eine Nutzungsentschädigung hat, die dem dagegen gerechnet wird.

      Somit bekomme ich keinen Unterhalt und muss die gemeinsamen Lasten selbst tragen.
      M. E. ist dies eine doppelte Benachteiligung.

      Im PKH Prüfungsverfahren wurde mein Anliegen beim OLG aufgrund „kein Aussicht auf Erfolg“ abgewiesen. Dass ein Wohnvorteil in den anwaltlichen Schreiben an das Gericht (AG) zur Unterhaltsklage stets berücksichtigt wurde, ist im Beschluss vom OLG nirgends erwähnt. Auch wird im Urteil des AG zum Unterhalt lediglich darauf hingewiesen, dass der Wohnvorteil wegen Leistungsunfähigkeit keine Rolle mehr spielt.

      M. E. müsste meine Ex-Frau zu einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sein. Zum einen da de facto eine dagegen stehende Nutzungsentschädigung nach dem Willen der Gegenseite bereits berücksichtigt ist (leider nur in der anwaltlichen Berechnung zum Unterhalt) und meine Ex-Frau sich ja auch leistungsfähig stellen könnte.

      Nun geht meine Ex-Frau her und teilt mit, dass sie einen vermögenden Freund hat und das Haus nun selbst kaufen möchte.

      Kann mir jemand einen Rat geben wie ich mich weiter verhalten soll. Lässt sich u. U. die Forderung im Zugewinnausgleich berücksichtigen? Oder gibt es entsprechende Urteile?

      Ich habe Anfang Februar in Sache Zugewinn eine Gerichtsverhandlung und stehe mit meinen Kindern auf dem Schlauch, bzw. kurz vor dem Ende. Gibt es u. U. Gesetzesgrundlagen die für meinen Fall zu verwenden sind.

      Danke schon mal,


      Grüßle Jedit
    • RE: Nicht Leistungsfähig bei Unterhalt / Gesamtschuldnerausgleich

      Hallo Jedit,

      ach je, da ist bei Euch aber noch eine Menge ungeklärt - wurden bei der Scheidung keine Folgesachen bantragt oder wurde mittlerweile abgetrennt?

      Grundsätzlich solltest Du die Bereiche Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung etwas getrennt halten - sicherlich, sie beeinflussen sich gegenseitig, aber wenn man die Bereiche nicht etwas auseinander dividiert, dann findet man kaum einen Ausgang.

      Meines Erachtens solltet ihr jetzt unbedingt eine Lösung für die gemeinsame Immobilie anstreben, es ist meistens sehr ungut an diesem Punkt die Finanzen nicht auseinander zu sortieren.
      Wie hoch sind denn noch die Restschulden? Wie hoch ist der Wert der Immobilie? Lief / läuft noch Eigenheimförderung? Wer hat wieviel an Vermögen miteingebracht? Wie lautet der Grundbucheintrag (50/50 oder andere Verteilung)? Wer zahlt so Dinge wie Grundsteuer, Reparaturen, ...?
      Vielleicht auch mal die Grundfrage: Wie könntest Du Dir eine Lösung vorstellen?

      Dann zum Unterhalt: Hier wäre natürlich wichtig zu wissen, wie hoch die jeweiligen Einkommen sind. Wie alt sind die Kinder? Wie hoch ist die monatliche Belastung infolge der Immobilie (Zins- und Tilgungsanteil)? Wieviel Wohnfläche, was wäre eine ortsübliche Miete für das Objekt?

      Leider habe ich nur Fragen, aber bei Dir ist es ein sehr großes Feld, das noch unbearbeitet ist und da reichen die bisher gemachten Angaben nicht aus, um die Lage auch nur ansatzweise richtig einzuschätzen und nur dann könnten unsere Meinungen Dich weiterbringen.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • Hallo Rabma,

      zu Deinen Fragen:

      Die Folgesachen (Zugewinn) wurde wurden abgetrennt. Die Scheidung ist bereits durch.

      Die Geschichte Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung halte ich schon getrennt. Hier gibt es auch nichts zu verbinden.
      Es ist eben nur so (ich habe es Eingangs versucht zu beschreiben), dass meine Ex im Unterhaltsverfahren als nicht leistungsfähig eingestuft wurde.
      Sie arbeitet 70% und wurde fiktiv mit 100 % berechnet.
      Nur könnte sie, wenn sie wollte, einen Job machen, der ihrem Ausbildungsstand entspricht. Das wurde aber nicht verlangt.

      Somit reicht es für den Kindesunterhalt und damit war's das.
      Wie gesagt, in den anwaltlichen Schreiben an das Gericht wurde mein Wohnvorteil stets mitberechnet. Selbst der gegnerische Anwalt ging von einem höheren Einkommen aus.

      Bei Gericht war sie dann nicht leistungsfähig und der Wohnvorteil fand in der Urteilsbegründung keine Berücksichtigung mehr.

      Wenn bei der Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil (wie ja eigentlich geschehen) berücksichtigt wird, kann dieser beim Gesamtschuldnerausgleich nach 426 BGB nicht mehr berücksichtigt werden.

      Das OLG ging im PKH Prüfungsverfahren dann überhaupt nicht auf diesen Punkt ein und sagt, dass im Unterhaltsverfahren keine Berücksichtigung stattfand und deshalb die Berücksichtigung im Gesamtschuldnerausgleich stattfindet.

      Also bin ich nun 2 X der, welcher alles zu tragen hat.

      Ob darüber hinaus im Zugewinnausgleichsverfahren die Hausschuldenabzahlung eine Berücksichtigung findet, weiß ich nicht. Auch nicht bei einem evtl. Verkauf.

      Die Schulden sind nicht mehr allzu hoch, und die Abzahlung erfolgt durch mich. Diese sind etwas geringer als der Wohnvorteil.

      Die Eigentumsanteile sind 50/50.

      Wir waren mittlerweile so weit, dass ich das Haus (RMH) für 150.000 €, abzüglich Schulden, hätte übernehmen könnte. Damit wäre alle weiteren Ansprüche gegenseitig erledigt gewesen, auch Zugewinn.

      Mittlerweile ist das meiner Ex wieder zu wenig. Denn das Haus hat ja viel mehr Wert u.s.w. Und ein Zugewinnausgleich will sie jetzt auch durchführen.
      Na ja so ist es eben, Madam weiß halt alles besser.

      Ich habe 2 Kinder, mittlerweile 8 und 11 Jahr alt.

      Das weitere ist in meinem Eingangsschreiben zu sehen.

      Vermutlich brauch ich mit Unterhalt für mich nicht groß anfangen. Vor ihr wird vermutlich keiner verlangen entsprechend was zu tun.

      Grüßle Jedit
    • Hallo Jedit,

      ich hab's ja schon angekündigt, dass ich nochmal den Faden (auch in diesem Thread) aufgreifen möchte. Hier, an dieser Stelle geht es mir jetzt wirklich mal nur um die Unterhaltsfestlegung.

      Ich versuche nochmal mit meinen Worten Deine Situation zusammenzufassen:
      Ihr hattet in der Trennungszeit und/oder zum Scheidungstermin ein Unterhaltsverfahren laufen. Es wurde sowohl Kindesunterhalt (KU) als auch Trennungs- bzw. nachehelicher Unterhalt (TU/EU) beantragt.

      Beim Kindesunterhalt wurde eine gerichtliche Festlegung getroffen:
      Für die Kinder erhalte ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.

      Das ist ja immerhin schon ein erster Lichtblick, dass wenigstens der Kindesunterhalt positiv entschieden wurde - dennoch hätte ich auch da einige Frage:
      In welche Einkommensgruppe wurde Deine Ex denn eingruppiert? Bzw. wie hoch sind die Zahlbeträge für die Kinder?
      Wurde für die Festlegung des KUs auch bereits das fiktive Einkommen aus einer 100% Tätigkeit als Grundlage genommen? Wie hoch wurde denn das Nettoeinkommen Deiner Ex bei Gericht festgestellt?

      Tja, und dann kommt der weitaus strittigere Teil, nämlich die Frage, warum kein TU/EU festgelegt wurde (werden konnte?)

      Sie arbeitet 70% und wurde fiktiv mit 100 % berechnet

      Grundsätzlich denke ich, dass Berechnung aus einem fiktiven Einkommen schon eine recht günstige Ausgangssituation ist - kommt natürlich immer noch auf's Detail an, z.B. hat sie in der Ehe 100% gearbeitet?

      Nur könnte sie, wenn sie wollte, einen Job machen, der ihrem Ausbildungsstand entspricht.

      Auch hier denke ich, spielt es eine große Rolle, ob sie auch in der Ehe durchgehend in einem besseren Job war - dann sollte das auch entsprechend fiktiv angerechnet werden - was sagt da Dein Anwalt dazu? Wie hoch könnte Ihr Einkommen denn dann sein?

      Zum Wohnvorteil:
      Für mich hört sich das so an, als würdest Du es bedauern, dass man Dir keinen Wohnvorteil anrechnet - das erscheint mir unlogisch, denn wenn ich es richtig verstanden habe, dann wohnst Du doch in der ehegemeinsamen Immobilie, der Wohnvorteil würde also Dein Einkommen erhöhen !?!

      Wie hoch ist die monatliche Rate an die Bank?
      Wie hoch ist der darin enthaltene Tilgungsanteil?

      Wie hoch wäre die ortsübliche Miete für das Eigenheim?

      Und schlussendlich wie hoch ist Dein Einkommen?

      Leider immer noch mit einem Sack voll Fragen
      rabma

      PS: Telefon möchte ich nicht ganz ausschliessen - das ginge aber erst am Wochenende, weil ich dann kinderfrei habe.
      rabma