Hallo Zusammen,
ich bin seit 09/2000 allein erziehend mit 2 Kindern, zu 50% berufstätig und seit 08.2004 geschieden.
Das ABR der Kinder habe ich, das Sorgerecht besteht gemeinsam.
Ich bewohne mit den Kindern das ehegemeinsame Haus, welches im Miteigentum mit meiner Ex-Frau ist.
Der Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung steht noch an.
Für die Kinder erhalte ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Ich selbst erhalte keinen Unterhalt.
Die gemeinsamen Hausschulden trage ich seit dem Auszug meiner Ex-Frau alleine.
Im Januar 2000 hat meine Ex-Frau Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Zur gleichen Zeit habe ich sie dann aufgefordert ihr Einkommen zur Geltendmachung von Getrenntlebendenunterhalt darzulegen.
Bei der anwaltlichen Berechnung des Unterhalts wurde stets mein Wohnvorteil berücksichtigt.
Das AG führt dann aus, dass meine Ex-Frau nicht leistungsfähig ist und deshalb kein Unterhalt an mich bezahlen muss. Der Wohnvorteil bzw. die Nutzungsentschädigung spielte dann keine Rolle mehr, weil Leistungsunfähigkeit vorlag.
Ich habe 2004 nach § 426 BGB einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich der gemeinsamen Schulden geltend gemacht. Dies ist möglich, wenn z. B. Nutzungsentschädigung in anderer Weise berücksichtigt wurde.
Hier wurde dann ausgeführt, dass dieser mir nicht zusteht, da meine Ex-Frau eine Nutzungsentschädigung hat, die dem dagegen gerechnet wird.
Somit bekomme ich keinen Unterhalt und muss die gemeinsamen Lasten selbst tragen.
M. E. ist dies eine doppelte Benachteiligung.
Im PKH Prüfungsverfahren wurde mein Anliegen beim OLG aufgrund kein Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Dass ein Wohnvorteil in den anwaltlichen Schreiben an das Gericht (AG) zur Unterhaltsklage stets berücksichtigt wurde, ist im Beschluss vom OLG nirgends erwähnt. Auch wird im Urteil des AG zum Unterhalt lediglich darauf hingewiesen, dass der Wohnvorteil wegen Leistungsunfähigkeit keine Rolle mehr spielt.
M. E. müsste meine Ex-Frau zu einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sein. Zum einen da de facto eine dagegen stehende Nutzungsentschädigung nach dem Willen der Gegenseite bereits berücksichtigt ist (leider nur in der anwaltlichen Berechnung zum Unterhalt) und meine Ex-Frau sich ja auch leistungsfähig stellen könnte.
Nun geht meine Ex-Frau her und teilt mit, dass sie einen vermögenden Freund hat und das Haus nun selbst kaufen möchte.
Kann mir jemand einen Rat geben wie ich mich weiter verhalten soll. Lässt sich u. U. die Forderung im Zugewinnausgleich berücksichtigen? Oder gibt es entsprechende Urteile?
Ich habe Anfang Februar in Sache Zugewinn eine Gerichtsverhandlung und stehe mit meinen Kindern auf dem Schlauch, bzw. kurz vor dem Ende. Gibt es u. U. Gesetzesgrundlagen die für meinen Fall zu verwenden sind.
Danke schon mal,
Grüßle Jedit
ich bin seit 09/2000 allein erziehend mit 2 Kindern, zu 50% berufstätig und seit 08.2004 geschieden.
Das ABR der Kinder habe ich, das Sorgerecht besteht gemeinsam.
Ich bewohne mit den Kindern das ehegemeinsame Haus, welches im Miteigentum mit meiner Ex-Frau ist.
Der Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung steht noch an.
Für die Kinder erhalte ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Ich selbst erhalte keinen Unterhalt.
Die gemeinsamen Hausschulden trage ich seit dem Auszug meiner Ex-Frau alleine.
Im Januar 2000 hat meine Ex-Frau Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Zur gleichen Zeit habe ich sie dann aufgefordert ihr Einkommen zur Geltendmachung von Getrenntlebendenunterhalt darzulegen.
Bei der anwaltlichen Berechnung des Unterhalts wurde stets mein Wohnvorteil berücksichtigt.
Das AG führt dann aus, dass meine Ex-Frau nicht leistungsfähig ist und deshalb kein Unterhalt an mich bezahlen muss. Der Wohnvorteil bzw. die Nutzungsentschädigung spielte dann keine Rolle mehr, weil Leistungsunfähigkeit vorlag.
Ich habe 2004 nach § 426 BGB einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich der gemeinsamen Schulden geltend gemacht. Dies ist möglich, wenn z. B. Nutzungsentschädigung in anderer Weise berücksichtigt wurde.
Hier wurde dann ausgeführt, dass dieser mir nicht zusteht, da meine Ex-Frau eine Nutzungsentschädigung hat, die dem dagegen gerechnet wird.
Somit bekomme ich keinen Unterhalt und muss die gemeinsamen Lasten selbst tragen.
M. E. ist dies eine doppelte Benachteiligung.
Im PKH Prüfungsverfahren wurde mein Anliegen beim OLG aufgrund kein Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Dass ein Wohnvorteil in den anwaltlichen Schreiben an das Gericht (AG) zur Unterhaltsklage stets berücksichtigt wurde, ist im Beschluss vom OLG nirgends erwähnt. Auch wird im Urteil des AG zum Unterhalt lediglich darauf hingewiesen, dass der Wohnvorteil wegen Leistungsunfähigkeit keine Rolle mehr spielt.
M. E. müsste meine Ex-Frau zu einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sein. Zum einen da de facto eine dagegen stehende Nutzungsentschädigung nach dem Willen der Gegenseite bereits berücksichtigt ist (leider nur in der anwaltlichen Berechnung zum Unterhalt) und meine Ex-Frau sich ja auch leistungsfähig stellen könnte.
Nun geht meine Ex-Frau her und teilt mit, dass sie einen vermögenden Freund hat und das Haus nun selbst kaufen möchte.
Kann mir jemand einen Rat geben wie ich mich weiter verhalten soll. Lässt sich u. U. die Forderung im Zugewinnausgleich berücksichtigen? Oder gibt es entsprechende Urteile?
Ich habe Anfang Februar in Sache Zugewinn eine Gerichtsverhandlung und stehe mit meinen Kindern auf dem Schlauch, bzw. kurz vor dem Ende. Gibt es u. U. Gesetzesgrundlagen die für meinen Fall zu verwenden sind.
Danke schon mal,
Grüßle Jedit