Steuererklärung - Volles oder halbes Kindergeld eintragen?

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    • Steuererklärung - Volles oder halbes Kindergeld eintragen?

      Hallo,

      ich sitze gerade an meiner Steuererklärung und weiß nicht, wie ich es mit dem Kindergeld und der Übertragung der Freibeträge richtig mache.

      Ich bin seit 2 Jahren getrennt lebend (Scheidung ist wegen Problemen beim Versorgungsausgleich noch nicht durch), habe Steuerklasse 2 und 2 Kinder. Der Vater der Kinder kümmert sich nicht und zahlt auch keinen Unterhalt. Kinder sind nur bei mir gemeldet.

      Wenn ich es richtig verstehe, muss ich nur das halbe Kindergeld in der Alage K eintragen? Stimmt das so? Und wie ist es jetzt, wenn ich die Übertragung des Betreuungsfreibetrags und des Kinderfreibetags ankreuze? Bleibt es dann beim hälftigen Kindergeld? Irgendwo habe ich mal gelesen, dass bei Übertragung des Kinderfreibetrags auch das volle Kindergeld angegeben werden muss und in der Günstigerprüfung auch mit dem vollen Kindergeld gegen gerechnet wird. Dann würde mir die Übertragung ja gar nichts nützen? Stimmt das? Würde ich irgendwie ungerecht finden. Denn gerade wenn der Vater nicht zahlt, wird beim Unterhaltsvorschuss ja das halbe Kindergeld abgezogen.

      Wer kann mir einen Tip geben, wie ich das ganze am günstigsten mache?

      Vielen Dank
      KeVoMe
    • RE: Steuererklärung - Volles oder halbes Kindergeld eintragen?

      Hallo kevome,

      bin leider etwas in Hektik und kann deshalb nicht so ausführlich schreiben/ erklären, wie ich es gerne machen möchte. Dennoch das Wichtigste in Kürze:

      kindbedingte Freibeträge können sich nur im Rahmen der Günstigerprüfung auf die Lohnsteuer auswirken, d.h. es wird geprüft, ob die Steuerersparnis infolge der Freibeträge höher ausfällt als das bereits gezahlte Kindergeld, dann werden die Freibeträge angesetzt, ansonsten bleibt es beim Kindergeld.
      Auf Soli und Kirchensteuer wirken sich kindbedingte Freibeträge immer aus - also unabhängig von der Günstigerprüfung.

      Dem (halben) Kinderfreibetrag wird ein halbes Kindergeld gegenübergestellt, wird also der Kinderfreibetrag vom anderen Elternteil "geholt", dann muss man auch das volle Kindergeld angeben. Der Freibetrag kann geholt werden, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht mind. 75 % seiner individuellen Unterhaltspflicht erfüllt.
      Die (halben) Betreuungsfreibeträge werden zwar auch in die Günstigerprüfung einbezogen, haben aber keine Auswirkung auf das gegenzurechnende Kindergeld. Der (halbe) Betreuungsfreibetrag kann übertragen/ geholt werden, wenn einvernehmlich festgestellt wird, dass das Kind nur von einem Elternteil betreut wird - wenn das Kind nur beim betreuenden ET gemeldet ist, geht es auch ohne Einverständnis.

      Original von kevome
      ... der Vater der Kinder kümmert sich nicht und zahlt auch keinen Unterhalt
      wenn er eigentlich leistungsfähig wäre, dann könntest Du Dir den halben Kinderfreibetrag holen, müsstest dann aber auch das volle Kindergeld eintragen - das ist in den meisten Fällen nicht empfehlenswert weil dann die Günstigerprüfung negativ ausgeht, die Freibeträge wirken sich dann nur auf Soli und Kirchensteuer aus.

      Original von kevome
      ... Kinder sind nur bei mir gemeldet.
      dann kannst Du Dir auch "seinen" Betreuungsfreibetrag holen - ohne dass er mit der Übertragung einverstanden sein muss - damit wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Günstigerprüfung positiv zu Gunsten der Freibeträge ausgeht, kommt halt auf Dein Einkommen an.
      Vermutlich kommst Du am günstigsten hin, wenn Du Dir nur den Betreuungsfreibetrag, nicht aber den Kinderfreibetrag holst.

      Über Sinn/Unsinn dieser Regelungen bzw. gar "Gerechtigkeit" mag/ kann ich zur Zeit nicht nachdenken ... vielleicht später mal ...

      Lieben Gruß
      rabma
      rabma