Kürzung Ehegattenunterhalt

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    • RE: Kürzung Ehegattenunterhalt

      Hallo Victoria, nicht unbedingt.

      Kapitalerträge, hier also evtl. Zinsen aus dem Verkaufserlös, zählen zum Einkommen. Allerdings kann Vater - Ex das Geschenk unter Auflage machen: es soll niemand (schon gar nicht Exschwiegersohn) anderes einen Vorteil daraus ziehen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • Also das sehe ich anders, Einkünfte aus nach der Scheidung ererbtem und geschenktem Vermögen werden auf den Unterhalt angerechnet. Dabei dürfte es sich nicht um "freiwillige Zuwendungen Dritter" handeln, die in der Tat nur dann unterhaltsrelevant sind, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Denn es geht nicht um das Vermögen, sondern um die Zins- oder sonstigen Einkünfte aus dem Vermögen. Unterhaltsberechtigte sind ausserdem verpflichtet, den Unterhalt möglichst gering zu halten, und Vermögenswerte daher gewinnbringend zu nutzen. Ich denk also schon, das man von jährlichen Einkünften in Höhe von 3-4% des Vermögenswertes ausgehen kann (je nach Art des Vermögens, bei Immobilien halt die Mieteinnahmen), und den Unterhalt jährlich in dieser Höhe reduzieren kann.
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