Überobligatorische Tätigkeit

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    • In meinem Fall hat das in NRW liegende AG ebenfalls die Variante mit dem Betreuungsbonus gewählt (und die Gegenseite hat es auch so beantragt). Bei drei Kindern sollten es 450 Euro werden. Das Gericht hat aber gemeint, dass man die üblichen 150 pro Kind nicht einfach multiplizieren darf, weil der Betreuungsaufwand pro Kind relativ sinkt und nur 300 anerkannt.
      Also, nur Mut.
      Grüße
      üri
    • RE: Überobligatorische Tätigkeit

      Hallo Thomas, das wird unterschiedlich gerechnet. Entweder in „xx % anrechenbar“ oder „xxx € Betreuungsbedarf abziehen“.

      Schau mal in die Leitlinien des zuständigen OLG ob da genaueres drin steht.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Überobligatorische Tätigkeit

      Hi,
      sie wohnt in Dortmund, geschieden wurden wir in Kamen.
      Ich wohne in Frankfurt.
      Habt ihr eine Ahnung, welches OLG zuständig ist?

      Das OLG Hamm sagt:
      7. Einkommen aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit:
      Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise un berücksichtigt bleiben

      Das OLG Düsseldorf sagt:
      Leistet der Berechtigte überobligatorische Erwerbstätigkeit, sind die Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 2 BTB anzurechnen.

      Das mit Hamm wäre ein ganz schöner Hammer :-/ ( passt ja ;) )

      Grüße
      Thomas
    • RE: Überobligatorische Tätigkeit

      hallo Thomas, kommt drauf an wer wen verklagt. Zuständig ist das Gericht des Beklagten, bzw. hier dann Antragsgegners. Für Dortmund glaube (da bin ich öfters, der Tempel ist mein 2. Wohnzimmer) ich OLG Hamm.

      Das mit Hamm wäre ein ganz schöner Hammer

      wieso ? ist doch nix anderes wie ich geschrieben habe.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • OLG Hamm favorisiert auch den Betreuungsbonus, und der dürfte um die 200€ liegen. Zusätzlich kann die KM noch konkrete Betreuungskosten geltend machen, die anfallen damit sie ihrer Tätigkeit überhaupt nachgehen kann (Kindergartengebühren zählen nicht dazu, denn die sind im KU enthalten), solche Kosten muss sie aber konkret nachweisen.
      Lohnen tut sich die Berufstätigkeit immer noch für die Exe, sagen wir mal sie verdient 1000€ netto, dann gehen 800€ in die Differenzrechnung (möglicherweise noch abzüglich berufsbedingter Kosten, Betreuungskosten etc.), der Unterhalts reduziert sich also um 3/7 dieser Summe = 342€. Dem steht aber ein eigenes Einkommen von 1000@ gegenüber, Exe hat also 658€ mehr als ohne Berufstätigkeit. Dazu kommt langfristige Unabhängigkeit, Rentenansprüche usw.
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