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  • Zitat von edy: „Hallo bin, nachehelicher Unterhalt wird oft wegen ehebedingter Nachteile beschlossen. Es wird also auch darauf geachtet, was du ,wenn du diese Nachteile nicht hättest, heute für ein Einkommen haben könntest. ( Karriere). lg edy “ Das heißt, die Bedürftigkeit wird nicht nach dem Lebensstandard vor der Scheidung bewertet?

  • Hallo, Die KInder waren während der Ehe etwa gleichberechtigt betreut. Die Kinder wollen das Wechselmodell. Das Wechselmodell soll demnächst (nachdem der Unterhaltsberechtigte seinen Job und gleichzeitig seinen Wohnort wechselt und eigene Wohnung findet) eingeführt werden. Die unterhaltsberechtigte Person hat zuletzt vor ca. 2 Jahren in Teilzeit gearbeitet. Dass ein Ehegatte unterhaltspflichtig ist, war die Annahme bei meiner Frage. Ich gehe von einem Worst-Case-Szenario aus. Die Frage ist, ob d…

  • Zitat von edy: „ der evtl. Unterhaltsempfänger wird Bemühungen nachweisen müssen, ein angemessene Arbeit zu finden, “ Um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen... wenn der evtl. Unterhaltsempfänger seine Bemühungen nicht nachweisen kann... Wird der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung weiterhin mit fiktivem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet? Spielt dabei eine Rolle, wie weit in der Vergangenheit der Jobwechsel und die selbstverschuldete Verschlechterung des Einkommens liegt? Wen…

  • Hallo, Der evntl. Unterhaltberechtigte ist gesund und arbeitsfähig, hat aber wegen seinem Beruf sehr schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Während der gesamten Ehedauer hat der Unterhaltberechtigte kaum gearbeitet.

  • Der Unterhaltspflichtige ist gesund und arbeitsfähig. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder - 11 und 15 Jahre alt. Es gab zwei Gründe für den Jobwechsel: 1) Wechsel des Arbeitsortes: der Unterhaltspflichtige will mit seinen Kindern an einem Ort leben, um mehr Zeit für seine Kinder zu haben (Wechselmodell). 2) Der neue Job ist Teilzeitjob, weil der Unterhaltspflichtige 2 Wochen im Monat bei seiner neuen Lebenspartnerin im Ausland wohnt.

  • Nein, kein Tippfehler

  • Hallo edy, danke für die Antwort! das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird bei ca. 2500 Euro brutto pro Monat (Steuerklasse 1) liegen. Der Trennungsunterhalt liegt zur Zeit bei. 2400 Euro monatlich.

  • Hat jemand eine Idee, wie der Unterhalt in dem geschilderten Fall berechnet wird?

  • Meine Fragen sind unter der Annahme, dass der Ehegattenunterhalt grundsätzlich an die bedürftige Ehegatte bezahlt werden muss.

  • Zitat von edy: „Ehegattenunterhalt wird seit 2009 nur noch selten zugesprochen. ( es müssen besondere Gründe vorliegen z.B. sehr lange Ehe, Krankheit, Kleinkinder die die uneingeschränkte Fürsorgr benötigen, ehe bedingte Nachteile usw.) “ Die Ehedauer bis zur Scheidung: 18 Jahre

  • Hallo Forum, Am Ende des Trennungsjahrs und noch vor der Scheidung wechselt der Unterhaltspflichtige in einen schlechter bezahlten Job. Der Ehegattenunterhalt wird nach dem Jobwechsel nicht reduziert, da der Unterhaltspflichtige seinen besser bezahlten Job freiwillig gekündigt hat. Wird der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung weiterhin mit fiktivem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet? Spielt dabei eine Rolle, wie weit in der Vergangenheit der Jobwechsel und die selbstverschuldete Ver…