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  • Hallo, es geht um einen Vergleich vor Gericht. Ich weiß nicht, ob "Titel" die falsche Bezeichnung ist. Er war jedenfalls unbefristet und die Höhe lag bei knapp 200,-€, später habe ich ohne neuen Titel den Unterhalt nach Tabelle gezahlt. Zum 18. Geburtstag wurde neu gerechnet. Dafür gab es noch einmal eine Urkunde beim Jugendamt "unter Abänderung des Titels vom ..." - diesmal befristet bis zum Schulende und mit einem höheren Betrag. Vielleicht ist der alte "Titel" durch die Bemerkung "unter Abänd…

  • Hallo, nein, faul ist da erst mal noch nichts. Ich habe es tatsächlich schriftlich. Mir wurde trotzdem geraten, den Titel zu verlangen. Das habe ich aber noch nicht getan und kann deswegen auch noch nicht sagen, dass mir mein Kind diesen nicht gibt. Ich möchte mich absichern und es ist ja auch nichts Verwerfliches daran, wenn man bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus niemals - auch nicht nur einen Monat - den Unterhalt schuldig geblieben ist, den Titel nun zu verlangen, wie es üblich ist. Vi…

  • Hallo mawa99, danke für deine Antwort. In unserem Fall besteht wie gesagt kein Anspruch auf Unterhalt und wird auch nicht verlangt. Die Kosten einer Klage müssten ja nicht entstehen, wenn das Kind den Titel herausgibt, wie es sich gehört. Ich habe gelesen, wenn ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch mehr hat und nach einer außergerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung den Titel nicht herausgegeben hat, befindet sich das Kind im Verzug. Der Titel muss dann gerichtlich abgeändert werde…

  • Hallo zusammen, ich habe mich zwar schon belesen, aber komme doch durcheinander. Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ist wohl nicht so einfach oder? Muss vorher von einem Gericht festgestellt werden, dass die Ansprüche erloschen sind? Das Kind ist volljährig, macht nach dem Abi erst mal ein FSJ und danach eine Ausbildung/Studium - das weiß ich noch nicht. Ein Unterhaltsanspruch besteht während des FSJ definitiv nicht und wird auch nicht verlangt. Soviel weiß ich schon. D…

  • Hallo UwFi, vielen Dank für Dein Beispiel. Das stärkt meine Vermutung, dass der SB nur im Mangelfall gekürzt wird. Hattest Du denn keinen Anwalt zum Überprüfen der Berechnung? Hat die Tochter in ihrer Ausbildung gar keine Einnahmen? Falls nicht, hat sie Ausbildungsbeihilfe beantragt? In dem SB der Tochter sind 300 für Warmmiete enthalten. Falls ihr Anteil darunter liegt, fände ich es gerecht, wenn auch ihre Einsparungen durch Zusammenleben mit Partner angerechnet würden. LG BB

  • Hallo Hochtief, Danke ! Deine Antwort kommt noch rechtzeitig - ich bin verzweifelt auf Suche nach Bestätigung ... Zur Möglichkeit der Kürzung des Selbstbehaltes las ich im Netz bisher nur Beispiele zum Minderjährigenunterhalt und auch nur, wenn der allein zahlungspflichtige Vater den Betrag aus unterster Stufe der Tabelle nicht mindestens zahlen kann. Es gibt Voraussetzungen für das Infragekommen der Kürzung des Selbstbehaltes. Nämlich z.B. dann, wenn der Vater nicht den Mindestunterhalt zahlen …

  • Danke Hochtief, das war auch so mein Gedanke. Etwas Anderes fand ich auch nicht. Ich war nur verwundert, weil der Anwalt meines Kindes Miethöhe und Wohnungsgröße wissen wollte und nahm an, dass das für die Kürzung des Selbstbehaltes gebraucht werden könnte und überlege, ob ich diese Auskunft überhaupt geben MUSS. ??? LG BB

  • Hallo ! Ich habe folgende Frage: Der Bedarf, der laut Tabelle einem 18-jährigen, schulpflichtigen Kind zusteht, kann durch beide Elternteile ausreichend gedeckt werden. Darf dann der Selbstbehalt des Vaters wegen des Zusammenlebens mit Partner gekürzt werden, um seine Quote in der Aufteilung zu erhöhen? Vielen Dank für Eure Hilfe, Liebe Grüße

  • Hallo Edy, Die 2300 sind bereinigt und die Formel zur Berechnung der Haftungsquote habe ich so oft durchgespielt, dass ich sie schon fast im Schlaf kann Deswegen weiß ich ja auch, dass mein Anteil mit dem einzusetzenden Umschulungsgeld recht niedrig ausfallen wird. Ich gehe mal von folgendenm bereinigten Einkommen aus: KM 1100 und KV 1150. KM SB 880 und KV SB 1080 bleibt Verteilermasse KM 220 und KV 70 Bei einem Bedarf von 378,- wären das 88 zu wenig. Wenn mein Titel auf 180,-€ lautet, und ich z…

  • aber das Kind geht noch zur Schule und es MUSS ja noch Unterhalt gezahlt werden. Deswegen werde ich den vollstreckbaren Titel nicht bekommen oder mit welcher Begründung soll ich ihn mir aushändigen lassen? Der Bedarf des Kindes liegt laut Tabelle - die gemeinsamen Einnahmen werden sicherlich max 2300,- € betragen - bei 568 minus KG 190 = 378. Die Mutter kann das allein nicht aufbringen und durch meine Ausbildung wird meine Leistungsfähigkeit vermutlich unter dem noch vorhandenen Titel liegen ( d…

  • Hallo Edy, danke für Deine Antwort! Zu 1. Der damals (vor ca 12 Jahren) vom Gericht festgelegte Unterhalt liegt nur bei 180,- , daher die Frage, was passiert, wenn der neue Betrag nun darunter oder gar bei null liegt? Muss der alte Titel dann abgeändert werden? Der Unterhalt hatte sich ja in den Jahren erhöht und ich habe auch ohne Zwang durch ein Gericht den mir möglichen Unterhalt gezahlt und es wurde auch keine Titulierung gefordert. Zu 3. Der Synergie Effekt entsteht durch Zusammenleben mit …

  • Guten Abend! Es ist ein bisschen kompliziert. Entschuldigt den langen Text. Danke an die geduldigen Leser ;) Mein Kind, 18 Jahre wohnt bei der Mutter und geht noch zur Schule. Es gibt leider keinen Kontakt mehr. Rechtzeitige und wirklich höfliche Nachfragen beim Kind nach den Einnahmen der Mutter, um den Volljährigenunterhalt berechnen zu lassen, blieben so lange ohne Reaktion, bis ich auf Anraten angekündigt habe, nun nur noch den titulierten Unterhalt zahlen zu können, wenn ich keinerlei Antwo…