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Hallo Kartoffelspalte, ich empfehle dir dringend die ISUV-Mitgliedschaft, falls du noch kein Mitglied bist. Wenn du in der Sache weiterkommen willst hilft dir eine Einzelberatung am meisten, denn ich habe den Eindruck, dass du mehr rechtliche Informationen benötigst als du bislang hast. Geh doch mal auf diese Seite: isuv.de/kontakt-vor-ort/kontaktstellen-vor-ort/magdeburg und nimm mit dem dortigen Leiter Kontakt auf. Viele Erfolg Villa
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Rente
BeitragHallo Sonnenlicht, du hast deine Anfrage zweimal eingestellt. Wenn du deine zweite Anfrage "Rente" aufrufst findest du meine Antwort zu deiner Frage. Grüße Villa
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Rente
BeitragHallo Sonnenlicht, die Sache ist vielleicht sehr einfach: Du erhältst bei der Scheidung die Hälfte der Versorgungsanwartschaften deines Ehemannes - bezogen auf eure Ehezeit - und er die Hälfte deiner Rente übertragen. In deinem Fall gilt außerdem: Du solltest gar nicht oder so spät wie möglich, nämlich dann, wenn er in Pension geht, die Scheidung einreichen, falls du die Scheidung willst. Natürlich kannst du nicht verhindern, dass dein Mann nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreicht…
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Hallo Ande, wenn du ISUV-Mitglied bist oder wirst kannst du die JA-Berechnung kostenlos von einer ISUV-Fachanwältin/einem -Fachanwalt prüfen lassen. Besonders sinnvoll ist das, wenn du bei dem errechneten bereinigten Einkommen durch das JA knapp oberhalb der jeweiligen Einkommensstufe liegst. Grüße Villa
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Volljährigenunterhalt
BeitragHallo Bigpuster, wenn du ISUV-Mitglied bist kannst du kostenlos einmal im Jahr z. B. eine Unterhaltsberechnung vom Fachanwalt (auch aus deiner Gegend) erhalten. Grüße Villa
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Zugewinn
BeitragHalle Theo, für das OLG-Verfahren muss erneut VKH-Antrag gestellt werden von deiner Frau. Aufgrund der ergangenen Entscheidung wird dann auch geprüft, ob zumindest eine "gewisse" Aussicht auf Erfolg (deiner Ex-Ehefrau) in dem neuen Verfahren besteht. Eine hohe Anforderung an eine Erfolgsaussicht besteht dabei nicht. Ein Selbstläufer ist der VKH-Antrag dann nicht. Es bleibt spannend. Gruß Villa
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Zugewinn
BeitragHallo Theo, sicher weißt du, dass du 3 Jahre - gerechnet ab 1. Januar des Jahres, das der Rechtkraft deiner Scheidung folgt - den Antrag auf Zugewinnausgleich stellen musst, falls dafür keine Verjährung eintreten soll. Du hast also noch Zeit mit dem Antrag. Gruß Villa
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Zugewinn
BeitragHallo Theo, auch ich empfehle dringend, noch im Scheidungsverfahren als Verbundsache den Zugewinnausgleich anwaltlich (Anwaltszwang!) zu beantragen, sofern dir ein Ausgleich zusteht. Die Kosten werden geteilt. Der Anwalt verdient deutlich mehr, wenn der Zugewinn erst nach der Scheidung beantragt wird. Außerdem muss der-/diejenige die Kosten tragen, die/der verliert. Gruß Villa
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Berechnung bereinigtes Netto
BeitragHallo Joleo, kostenlos kannst du den Unterhalt von bestimmten ISUV-Anwältinnen/-anwälten berechnen lassen, wenn du ISUV-Mitglied bist oder wirst. Es gibt aber noch mehr gute Gründe Mitglied zu werden. Viele Vorteile findest du hier: isuv.de/mitgliedschaft/mitgliedsvorteile/ Gruß Villa
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Zugewinn
BeitragHallo Theo, nein, kann man nicht. Du hast aber rechtlichen Anspruch auf diese Auskunft, die deine Anwältin über das Gericht von der Versicherung erhält. Allerdings wird diese Auskunft nicht bis zum nächsten Gerichtstermin vorliegen, denn bislang fehlt es an dem Antrag dafür von deiner Anwältin an das Gericht. Sofern Anwälte diesen Anspruch auf Berücksichtigung des Fortführungswertes beim Zugewinnausgleich kennen UND dies im Verfahren geltend machen wird dieser nach meiner Kenntnis zugrunde geleg…
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Zugewinn
BeitragHallo Theo, hat dir deine Rechtsvertretung nicht gesagt, dass nicht der Rückkaufswert sondern der Fortführungswert wichtig bei bestehenden Lebensversicherungen ist? Wurde zu diesem Wert die Auskunft gefordert? Der Fortführungswert ist deutlich höher und erhöht in deinem Fall deinen Anspruch beim Zugewinnausgleich. Gruß Villa
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Hallo Markus 25, willkommen im ISUV-Forum. Du hast bereits richtig geschrieben: Solange der Mindestunterhalt gewahrt bleibt gibt es keine Probleme. Sobald ein Titel vorliegt, das Einkommen aber dauerhaft - wie in deinem Fall denkbar - wesentlich geringer wird, musst du auf Abänderung des Unterhalts klagen (Anwaltszwang), sofern die Unterhaltsberechtigte nicht rechtsverbindlich mit einem geringeren Kindesunterhalt einverstanden ist. Gruß Villa
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Schmerzensgeld
BeitragHallo Theo, warum so umständlich? Es gibt und gab keine offene Schmerzensgeldforderung. Schmerzensgeld ist privilegiertes Vermögen. Damit ist vermutlich die Frage abschließend beantwortet. Gruß Villa
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Schmerzensgeld
BeitragHallo Kai Vater, Schmerzensgeld geht nicht in den Zugewinn. Gruß Villa
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Ferien und Wechsel
BeitragHallo Kai Vater, fürchterlich, die Vielzahl eurer Wechsel. Das kann kaum zum Wohl der Kinder sein. Testet doch mal den wöchendlichen Wechsel und beobachtet und sprecht als Eltern darüber, wie eure Kinder damit klarkommen. Viel Erfolg wünscht Villa
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Zugewinn
BeitragHallo Theo, hast du es schon bei der Zulassungsstelle versucht? Gruß Villa