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Hallo Te_A, wenn Du ISUV-Mitglied bist kannst du deine Frage von einem ISUV-Anwalt/einer -Anwältin kostenlos beantworten lassen. Mein Kenntnisstand: Du musst einen Abänderungsantrag (Anwaltszwang!) an das Gericht stellen. Gruß Villa
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Hallo HartmutK, dein Nettoeinkommen ist um bestimmt Positionen zu bereinigen; dazu gehört die Unterhaltszahlung für dein erstes Kind. Auch die Kreditrate für deine Immobilie wird abgezogen, sofern du noch zahlen musst. In jedem Fall wird einkommenserhöhend das Wohnen im Eigentum berücksichtigt. Bei ISUV gibt es für 3,50 €, glaube ich, eine Broschüre zum Kindesunterhalt und dessen Berechnung. Zu bestellen unter info@isuv.de Gruß Villa
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Hausrat bewerten
PostHallo Kakadu59, bei deinem Beitrag erkenne ich keinen Zusammenhang mit der beschriebenen Thematik. Du schreibst selber vom "Zugewinn". Villa
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Hallo NRV, nach meiner Kenntnis bleibt nur der Weg der Beschwerde vor dem OLG; aber nur, wenn die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. Gruß Villa
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Hallo NRV, ohne den Notarvertrag, das bereinigte Einkommen des/der Unterhaltsverpflichteten, das Alter der Kinder sowie die Zahl der Personen zu kennen, denen der/die Betreffende zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, kann aus meiner Sicht keine zutreffende Aussage erfolgen, ob die Zahlungshöhe in Ordnung ist. Schließlich ist auch der Selbstbehalt des Unterhaltszahlers zu berücksichtigen. Gruß Villa
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Hallo Kuchenmeister, du kannst 5% berufsbedingte Aufwendungen pauschal und ohne Nachweis vom Einkommen abziehen. Gruß Villa
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Hallo Fluffy, niemand zwingt dich, eine Jugendamtsurkunde (gleich Titel) zu unterschreiben. Dann wird - wie angekündigt - das Jugendamt per Beistandschaft den Unterhalt bei Gericht einklagen. Der dann erfolgende Beschluss ist auch ein Titel. Wenn du bereits anwaltliche Hilfe hattest: Wozu rät die Anwältin/der Anwalt? Gruß Villa
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Finanzprobleme
PostHallo KBMOMT, wenn dein Einkommen abzüglich bestimmter Ausgaben nicht so hoch ist, kannst du eventuell Verfahrenskostenhilfe beantragen. Versuchen würde ich es. Gruß Villa
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Hallo Abhishek, Verlinkungen auf andere Seiten sind hier grundsätzlich nicht zulässig; daher habe ich sie in deinem Beitrag gelöscht. Dein Text enthält außerdem rechtliche Fehler: Der Selbstbehalt erhöht sich nicht, "wenn mehrere 'neue' unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt leben". Außerdem werden nicht in allen OLG-Bezirken einheitlich 100 € Ausbildungspauschale abgezogen; die Beträge differieren.
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Hallo Fluffy, wann ist die Scheidung rechtskräftig geworden? Solange kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gestellt wurde besteht auch kein Anspruch auf einen Teil des Verkaufserlöses beim Haus. Da die Ehe geschieden wurde darf nun auch das Haus uneingeschränkt verkauft werden. Ein Treuhandkonto ist entbehrlich, wenn der Zugewinnausgleich rechtsverbindlich geregelt wurde (z. B. per Notarvertrag). Gruß Villa