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  • Schenkungsrückforderung

    Villa - - Zugewinn / Vermoegen

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    Hallo Theo, wenn die Oma auf DEIN Konto überwiesen hat, obwohl deine Ex-Ehefrau damals ein eigenes Konto hatte, spricht zunächst alles dafür, dass dieses Geld alleine für dich sein sollte. Der Betrag wird im Zugewinnausgleich in dein Anfangsvermögen eingestellt und indexiert. Grüße Villa

  • Hallo Marten, sehr schön, dass du im Forum dabei bist. LG Villa

  • Schenkungsrückforderung

    Villa - - Zugewinn / Vermoegen

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    Hallo Theo, ich verstehe, dass der Schwiegervater vom Konto seiner verstorbenen Mutter auf das dir allein gehörende Konto überwiesen hat. Wenn es so ist und wenn es keine anderslautenden Beweise gibt, wird deine Ex-Ehefrau nicht nachweisen (es besteht Nachweispflicht) können, dass nur ihr der Betrag zugedacht war. Gruß Villa

  • Schenkungsrückforderung

    Villa - - Zugewinn / Vermoegen

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    Hallo Theo, was steht wörtlich auf dem Überweisungsträger der "Schenkung" (Verwendungszweck)? Von wessen Konto ist das Geld überwiesen worden? Grüße Villa

  • Umgang in der Ferienzeit

    Villa - - Umgang

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    Hallo Michimich, ich hatte geschrieben: "...bekanntlich kommt es immer auf den Einzelfall an...". Genau das schreibst du jetzt als vorletzten Satz, und so ist es auch, wenn die Fälle unterschiedlich sind oder wenn die Richterin/der Richter es anders sieht. Gruß Villa

  • Umgang in der Ferienzeit

    Villa - - Umgang

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    Hallo Michimich, bekanntlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Den kennst vermutlich weder du genau (nur vom "Hörensagen"), und noch weniger wir. Zumindest sind bei deiner Schilderung bzw. bei der dir mitgeteilten Schilderung offenbar aus dem Zusammenhang gerissen worden. Ich gehe so weit und meine, so wie dir die sache geschildert wwurde stimmt sie nicht. Du musst dir in deiner Angelegenheit keine unnötigen Sorgen machen. Gruß Villa

  • Hallo Kaleo, herzlich willkommen im ISUV-Forum. Du schreibst von "unserem" Kind, andererseits hast du es offenbar bislang nicht geschafft, die Vaterschaft anzuerkennen. Warum hast du noch nicht in einen Vaterschaftstest eingewilligt? Ich lese aus deinem Beitrag nichts von Umgang mit "eurem" Kind. Du schreibst, es gehe dir nicht gut wegen der gesamten Situation. Du hast es aber selber in der Hand, Klarheit zu schaffen. Oder hast du Angst vor dem Testergebnis? Gruß Villa

  • Hallo Tris, willkommen im ISUV-Forum. Deine Argumentation gegenüber dem JA geht ins Leere, falls du der Kindesmutter bislang noch nie Auskunft über dein Einkommen gegeben hast. Insofern: Siehe "Clint", letzter Satz. PS: Die Sperrfrist gilt nicht absolut. Gruß Villa

  • Hallo Marko, Zugewinnausgleichsansprüche sollten im Scheidungsverfahren (Verbundverfahren) gestellt werden, weil dort Kostenteilung erfolgt. Die Teilungsversteigerung ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich. Gruß Villa

  • Hallo Tanja, das ist eine sehr diplomatische Anmerkung. Viele Grüße Villa

  • Hallo Clint, nach meiner Auffassung regelt §1378 BGB auch den Ausgleich bei Wertsteigerung einer Immobilie im Streitfall bei Beendigung des Güterstandes. Grüße Villa

  • Hallo, eine gesonderte "Abzinsung" findet nicht statt. Falls ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird ist es sinnvoll, die Immobilie einzubeziehen. Es kann aber auch völlig getrennt vorgegangen werden, denn nicht immer wird bereits bei der Scheidung eine Entscheidung zum (gemeinsamen) Haus getroffen. Gruß Villa

  • Hallo Frank, willkommen im ISUV-Forum. Für den Wertausgleich der Immobilie gilt folgendes: Wert des Hauses zu Beginn der Ehe abzüglich etwaiger Kreditaufnahme für den Hauskauf Wert des Hauses bei Einreichung der Scheidung abzüglich eines möglichen Restkredites für das Haus Die sich aus dieser Berechnung ergebende Wertsteigerung ist hälftig zu teilen, und zwar ohne wenn und aber. Gruß Villa

  • Hallo Wise, herzlich willkommen im ISUV-Forum. Ich empfehle, dem Jugendamt (JA) keine Berechnung zu schicken. Du solltest den Fragebogen und - soweit unterhaltsrelevant - deine Einkünfte und Ausgaben dort eintragen und ihn zurückschicken. Im Wege der Beistandschaft wirdt du nicht so vorgehen können, wie du es dir vorstellst. Du musst sonst damit rechnen, dass der Unterhalt vom Gericht ermittelt wird. In diesem Verfahren besteht Anwaltszwang. Lass' doch das JA erst mal berechnen; danach kannst du…

  • Hallo Tanja, ich bewundere deinen Langmut mit Bigpuster. In dieser Sache wird es weiterhin keine "Ruhe" geben, solange die Antworten nicht so ausfallen, wie sie erwartet/gewünscht werden. In ähnlichen Situationen empfehle ich das, was du zum Schluss getan hast: Die Fachanwältin/den Fachanwalt. Guten Rutsch Villa

  • Hallo, nach meiner Kenntnis ist die überwiegend herrschende Meinung (Rechtsprechung der OLG), auch für das Master-Studium besteht grundsätzlich Unterhaltsanspruch. Dies mag in Einzelfällen auch verneint werden, aber im vorliegend geschilderten Fall besteht die Unterhaltsverpflichtung fort. Gruß Villa

  • Hallo Tanja, ich bewundere deinen Langmut. Viele Grüße Villa

  • Hallo, ich verlasse mich lieber auf belastbare Angaben, und die werden wie üblich noch eine Weile auf sich warten lassen. Gruß Villa

  • Hallo Theo, es gibt u. a. zwei Zeiträume, für die eine abweichende Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu ermitteln ist. Auf den Rechengang nach Ende des ersten Trennungsjahres gehst du gar nicht ein. Auch die Berücksichtigung einer zu leistenden monatlichen Kreditrate für das Haus durch den Nutzer wurde nicht erwähnt. Im ersten Jahr der Trennung wird die Höhe, die der Ehepartner, der ausgezogen ist, für eine angemessene Wohnung für sich alleine ausgeben würde, zugrunde gelegt (subjektiver Wohn…

  • Hallo Theo, den Ratsuchenden hilft es wenig, wenn deine Antworten auf Vermutungen beruhen. Der von dir aufgezeigte Rechenweg zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung ist unvollständig und unrichtig. Gruß Villa