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Hallo *, ich komme gerade von meinem ersten Anwaltsgespräch. Es ist gut gelaufen, sachlich, informativ. Mein RA hat ein Schreiben an die RA des BAföG-Amtes aufgesetzt. Grundsätzlich bestreitet er, dass ich für das Auslandspraktikum überhaupt noch unterhaltspflichtig bin. Auch wird die geförderte Dauer des Auslandsstudiums von 8 / 12 Monaten bestritten, wo doch nur 3 Monate gefordert sind. Nun sollte erst einmal meine Tochter substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass sie noch unterhaltsber…
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Moin, ich muss mich aktuell doch wieder dem eigenen Thema widmen: Nach 9 Monaten Sendepause kam letzten Samstag doch noch eine Forderung der RA des BAföG-Amtes Jena. Man will von mir die gesamten 12 Monate Vorausleistung BAföG für das Auslandspraktikum meiner Tochter - lt. Studienordnung nur 3 Monate gefordert. Ich habe nun endlich meinen Anwalt vom letzten Jahr kontaktiert, werde ihm das Mandat übertragen, um mich gegen die Forderungen zu wehren. Die RA des Amtes ist nicht auf meine Argumente e…
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Moin Clint, du hast recht, ich bin schon lange hier und habe für mich auch viel von euch gelernt. ISUV-Mitglied bin ich nicht. Damals habe ich überlegt, konnte es mir aber kaum leisten. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag - damals gespart. Dafür habe ich 2x schon gespendet und werde es abschließend noch einmal tun. Aber ich habe im Büro ein paar Broschüren des ISUV für meine "Klienten" (das Amt sagt "Kunden") liegen. Heute stehe ich den Leistungen des ISUV skeptisch gegenüber. Im letzten Sommer hab…
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Moin, für mich hört sich das von deinem Anwalt nicht sehr sattelfest (in BAföG) an. In dem außergerichtlichen Angebot hat dein Anwalt aus meiner Sicht vergessen, dass die reguläre BAföG- Förderung vorrangig ist. Vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch der Eltern, gerade jetzt, wo die Förderung erhöht und Freibeträge beim Einkommen der Eltern gestiegen sind. Gruß, fras12
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Moin *, richtig. 632,- ist der Bedarf des Kindes nach BAföG-Regeln. Damit ist immer noch keine Rechtsgrundlage für eine Forderung vorhanden - keine Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach dem BGB durch das Amt vorgenommen. Ich würde diese Forderung weiter bestreiten. Sollen Sie doch eine ordentliche Berechnung nach dem BGB erstellen - einschließlich Unterhaltsanteil der Kindesmutter) und diese kannst du dann prüfen (lassen). Schön ist, wie das Stuttgarter BAföG-Amt (die Rechtsabteilung) festlegt, …
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Moin, ich kann hier nur von meinen Erfahrungen zur BAföG-Vorausleistung berichten. Erstmal ist wichtig, dass du die Aufforderungen um Auskunft über deine Einkünfte an das BAföG-Amt unbedingt nachkommen solltest. Das B.-Amt rechnet nach eigenen Regeln und nicht nach den Unterhaltsregelungen des BGB. Du musst dich also nicht an die dort genannten Beträge halten, diese zahlen. Das sind nur Rechengrößen für die Höhe des BAföG. Du solltest immer in jeder Antwort darauf verweisen, dass du deinem Kind …
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Hallo Tanja, schön, dass du es mit einem Urteil untermauern kannst. Dann bleibt nur noch das 3. Amt, und die Frage, ob es sich vielleicht meiner Argumentation angeschlossen hat, dass ich als Vater für ein drittes Studium nicht mehr unterhaltsverpflichtet bin. Also anschließen wird sich das Amt wohl nicht, aber eher keine Klage anschieben, wenn die Aussichten gering sind. Gruß, Frank
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Moin *, mir ist mal wieder nach einer Meldung zum aktuellen Stand: zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt) - meldet sich nicht mehr... Es kam seit über 6 Monaten kein Schreiben der vom Amt beauftragten Anwältin, da ich die BAföG-Vorausleistungen nicht an das Amt erstattet habe. Ich rechne hier mittlerweile nicht mehr mit einer Klage. Wahrscheinlich ist das Klagerisiko für die BAföG-Stelle zu groß. drittes BAföG-Amt (3. Studiengang im Nordwes…
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Hallo Tanja, nein, nicht wirklich. Ich fass mal kurz zusammen: erstes BAföG-Amt (6 Semester) hat mit mir die BAföG-Vorausleistung abgerechnet und dabei die Freibeträge für den Stiefvater meines Kindes nach meiner Argumentation komplett fallen gelassen. zweites BAföG-Amt (Auslands-BAföG 12 Mon. für geforderten 3-monatigen ENG- Auslandsaufenthalt) - seit Mitte August habe ich meine Auskunftspflichten zum Verdienst im Förderzeitraum des Auslands-BAföG vollständig erfüllt. Die beauftragte Rechtsanwä…
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Hallo Tanja, gut, das verstehe ich ja. Aber im Jahr zuvor hat das Rostocker Amt eine vollständige Berechnung nach BGB erstellt und nicht schon zuvor den Anwalt hinzugezogen. Du meinst also, dass der Anwalt in Spiel kommt, weil ich bisher immer die Förderdauer bestritten habe? OK, dann muss ich mich also darauf einstellen. Gruß, fras12
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Moin, ich weiß, dass ich in Unterhaltsfragen zwar einerseits geduldig sein muss, aber andererseits treibt mich mal wieder etwas um... Aktuell habe ich noch 2 Zeiträume mit den BAföG-Ämtern meiner Tochter zu klären. Es geht heute um das Auslands-BAföG, also das letzte Jahr. Das Amt hat BAföG- Vorausleistung bewilligt und forderte für 12 Monate die Vorausleistung von mir zurück. Da ich abgelehnt habe, weil sie 12 Monate gefördert haben und mein Kind lt. Studienordnung nur 3 Monate Auslandsaufentha…
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Ich denke nicht, dass die Unterhaltspflich an die BAföG-Förderung gebunden ist. Vielmehr ist das oben von Sophie Geschriebene maßgeblich: die Zielstrebigkeit fehlt hier. Wenn ich das richtig verstehe, war Junior 10 Semester eingeschrieben, hat aber nur 2-3 Semester absolviert. Nun endet BAföG nach 10 Semestern, und er fängt ein neues Studium an? Gruß, fras12
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Moin, leider kann ich die letzte Antwort nicht mehr bearbeiten ... Richtig ist: Das Amt hat nicht allein meine Unterhaltspflicht berechnet. Es hat schon die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter ebenso berechnet und dann die Quoten berechnet. Aber für mich kommt damit eben das Gleiche heraus, weil es meinem alleinigen Einkommen / Unterhaltspflicht lt. Düss.Tab. entspricht. (nur der Vollständigkeit halber) fras12
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Danke, ich hatte es erst kürzlich in einem anderen Thema hier gelesen (Unterhalt ab 18?). Aber für mich letztlich egal, das BAföG-Amt hat nur die für mich zu erstattenden Kosten berechnet. Und dabei wurde allein meine Zahlungsverpflichtung nach dem BGB berücksichtigt. Es kommt also auf das Gleiche heraus. Meinen gedanklichen Fehler - das Fehlen der anteiligen PKV - habe ich ja gestern Abend noch selbst bemerkt. Gruß, fras12
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Hallo Sophie, berechnet wurde nach dem BGB bzw. den Unterhaltsrechtlichen Richtlinien. Ich habe den zuvor nach BAföG geforderten Zahlungsaufforderungen in der Höhe jeweils widersprochen, bzw. erklärt, dass ich neben dem BAföG keine weitere Zahlung vornehmen konnte. Es hätte sonst den Bedarf meines Kindes überschritten und schuldbefreiend kann ich bei einem Anspruchsübergang nur an das BAföG-Amt zahlen. Also musste ich die abschließende Berechnung des Amtes abwarten - 10 Monate hat es gedauert. D…
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EDIT: für mich ist die Frage geklärt. Das Amt hat das von mir selbst auc berechnete, bereinigte Einkommen (allein als Vater) zur Grundlage genommen. Ich vergaß aber, dass neben dem Unterhaltsbetrag lt. Düss.Tabelle21 auch noch anteilig die private KV/PV zu erstatten ist. Damit stimmt dann auch die Berechnung des Amtes. 430,-EUR +76,3% von 100,- KV. In Summe hat sich mein Einsatz in dieser Sache gelohnt. Das Amt hat bei der Kindesmutter einen Freibetrag für den "armen", selbständigen Stiefvater w…