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Unterhalt ab 18
PostHallo Diabolo, Zinsen sind ganz normales Einkommen. Der Einsatz "Stamm des Vermögens" bedeutet, dass auch das Vermögen selbst verwertet werden müsste um der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nachzukommen. Fraglich ist nur, ob es bei dem Alters des Kindes und dem damit verbundenen absehbaren Abschluss der allgemeinen Schulausbildung Sinn macht, jetzt noch ein entsrprechendes gerichtliches Verfahren anzustreben. Bezüglich des Pflegegeldes müsste nach meinem Rechtsempf…
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Unterhalt ab 18
PostHallo, bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und deren Gleichgestellten (bis 20 + allgemeine Schulausbildung, hier FachAbi) ist neben der Arbeitskraft auch der Stamm des Vermögens (=Abstandssumme für Haus) einzusetzen. Meines Erachtens besteht daher die Möglichkeit, den Mindestunterhalt durchzusetzen. Zumindest für die Zeit, in der die Mutter Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ändert sich nichts am Unterhalt für die beiden anderen Kinder. Der Anspruch auf Barun…
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Hallo, die Urkunde (vollstreckbare Ausfertigung) hätte zurück gegeben werden müssen, stimmt. Da aus der urkunde heraus keine Pfändung geplant ist, ist es aber nicht sooo wichtig um das jetzt nachzuholen - Aufzufordern wäre die Mutter. Im aktuellen "Streit" ist die Gegenpartei die Tochter. Den Bedarf einer anwaltlichen Beratung/Vertretung sehe ich ebenso - da würde die Gegenseite sicherlich auf eine erhebliche Reduzierung der bislang vorgenommenen Zahlungen hingewiesen werden. Auch für die Vergan…
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Hallo Nikodemus, bezüglich der Nachzahlung wäre nach dem Verwendungszweck in der Überweisung nachzufragen. Stehen dort irgendwelche Beträge je Kind oder nur pauschale "für ******"? Bei Letzterem kann man ohne Weiteres auf den fehlenden Nachweis eines höheren Unterhaltsanspruches "über 576 Euro hinaus" hinweisen und gleichzeitig auch die Verwirkung der möglichen rückständigen Ansprüche geltend zu machen. Hat der Anwalt seine Beauftragung nachgewiesen? Hat da wirklich die Tochter unterschrieben? W…
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Hallo, seit letzter Woche ist auf der Webseite des Bundesfinanzministerium der Referentenentwurf zu den geplanten neuen Kinderfreibetrag und Kindergeld. Danach ist die Anhebung des Freibetrages von 4.368 Euro auf 4.512 Euro und des Kindergeldes um 4 Euro auf 188 Euro in 2015 geregelt. In 2016 gibt es nochmals neue Beträge. Auf den Mindestunterhalt umgerechnet wären es folgende Änderungen: Kind bis 5 Jahre: 2014 = 225,00 Euro ( 317,00 - 92,00 ) 2015 = 234,00 Euro ( 328,00 - 94,00 ) 2016 = 240,00 …
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Hallo "in die Runde" Ich finde die vom Verfassungsgericht gesteckten Grenzen recht gut ausformuliert. Die Oberlandesgerichte und das BGH haben dadurch nur Pflicht, die Grenzen im Einzelfall genau festzulegen. Es bedeutet nicht, dass der Auskunftsanspruch generell nicht besteht. Wenn man 15 Jahre lang mit dem Wissen "man(n) könnte nicht der Vater sein" lebt, hat sich die nun vom Gericht gesetzten Grenzen selbst verdient. Gruß ernst
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Hallo nici, die verlinkte Seite geht noch auf Zeiten der ZPO zurück. Unterhaltsabänderungen nach § 323 ZPO waren damals noch ein wenig eingeschränkter möglich. Durch die nun gültigen Regelungen des FamFG sind seit 2009 einige auch für den Unterhaltsschuldner günstigere Regelungen fixiert worden, u.a. auch die rückwirkende Abänderung. Die "automatische" Begrenzung bis zur Volljährigkeit gibt es schon seit 1997/1998 nicht mehr. Hatte alles seine Vor- und Nachteile. Ich wünsche Dir viel Glück bei e…
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Quote from nici123: “ Ich habe irgendwo mal gelesen dass der Zeitpunkt wo der Antrag bei Gericht eingeht maßgeblich wäre für eventuelle Rückforderungen, dies scheint nicht so zu sein. Die offizielle Verlautbarung eines Anwaltes mit dem Wunsch den Titel der gegebenen Situation anzupassen oder abzuändern reicht auch aus.” Hallo Nici, ab und zu reicht ein Blick ins Gesetz aus Die Abänderungen von Beschlüssen richtet sich nach § 238 FamFG, wo es u.a. lautet "Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unter…
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Hallo, solange es "nur um das Verfassen von Schriftstücken" geht, wird sich ein OLG auch nicht mit der Sache befassen. Die gesetzlichen Regelungen sind hier eigentlich recht klar (§ 164 BGB): "(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen…
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Hallo, ich hab es mir mal durchgelesen => Zusammentreffen unglücklicher Umstände Das AG E. hätte am 19.08.2008 (leider keine weiteren Angaben) den wirksamen Verzug verneint, da die Einkommensüberprüfung nicht vom Berechtigten durchgeführt/verlangt wurde. Wenn ein Jugendamt "auf Antrag der Mutter" eine Volljährigenberechnung durchführen möchte, ist dies natürlich die logische Konsequenz. Wie auch das DIJuF in diesem Gutachten ausführt, erfolgt eine solche Überprüfung hier als "gesetzlicher Vertre…
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Hallo, jetzt wird hier schon wieder "gestritten" ohne auf die eigentlichen Probleme des Threadstarters einzugehen. Evel hat freundlicherweise die Berechnung des Jugendamtes zur Verfügung gestellt. Wichtig für die Frage, ob eine rückwirkende Forderung folgen kann, ist nicht die Berechnung des Anspruches, sondern die Aufforderung zur Zahlung bzw. Einkommensüberprüfung (Verzug). Diese kann möglicherweise durch die Mutter des Kindes vor einiger Zeit erfolgt sein - evtl. bereits vor der Geburt des Ki…
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Quote from Clint: “Hallo, das Jugendamt kann bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB für die Mutter nur beratend und unterstützend tätig sein, es kann keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Siehe gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html Die schriftliche Mitteilung des JA begründet daher auch keine Verzugswirkungen! Das muss die Mutter selbst machen oder einen Anwalt damit beauftragen. Und erst dann können dem Vater Kosten entstehen, nämlich wenn er berechtigte Ansprüch…
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Volljährigkeit Titel
PostHallo, sofern auch der Anwalt von Jo die Berechnungsweise bestätigt hat, sollte man nun auch hier im Forum einfach mal damit abschliessen. Familienrecht bleibt hat sehr oft eine Einzelfallentscheidung, sofern Umstände die Anwendung "pauschaler Grundsätze" einschränken. Von > 300 Euro auf nun 133 Euro. Dies ist doch eine erhebliche Entlastung. Die Unterhaltspflicht bis Abschluss der Schule ist nun festgelegt. Damit hat Jo das erreicht was zu erreichen war. Gruß ernst
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Hallo Hochtief, Krankenversicherungsbeiträge sind kein Mehrbedarf des Kindes. Zumindest hat dies das OLG Koblenz (als mein zustänidges OLG) so entschieden. => u.a. 11 UF 620/09 vom 19.01.2010 Nach Auffassung des OLG handelt es sich um ein Bestandteil des angemessenen Unterhaltes gemäß § 1610 BGB, welcher zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu leisten ist. Da der Unterhaltspflichtige die Krankenkassenbeiträge bei der Steuererklärung geltend machen kann, finde ich es im Umkehrschluss gerechtfertigt, …
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Hallo Thomas & Susanne, dies war der Grund meiner Nachfrage. In einer Rechtswahrungsanzeige könnte enthalten sein, dass durch den Anspruchsübergang auf das Jobcenter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an das Kind gezahlt werden darf. Rückwirkend ist eine Rechtswahrungsanzeige nicht möglich, da in der Vergangenheit durch die Unterhaltszahlungen kein Anspruchsübergang auf das Jobcenter vorliegt. Ich wünsche Dir eine "gütliche Lösung" mit dem Jobcenter. Gruß ernst
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Hallo, gab es von Jobcenter eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige? Gruß ernst
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Hallo, der Mindestunterhalt für Kinder von 4 und 6 Jahren beläuft sich auf 497,00 Euro (225,00 + 272,00 Euro). Die Zahlung sollte zumindest mal hier angepasst werden. Sollte die Mutter der beiden Kinder eine Erhöhung (Neuberechnung( fordern, wäre es notwendig auch die Einkommensverhältnisse der neuen Ehefrau detailliert nachzuweisen. Dadurch kann diese bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Nachrang der neuen Frau gegenüber den Minderjährigen spielt erst bei Gefährdung des Mindestunterhal…
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Hallo, da das Scheidungsverfahren schon läuft kann eine Anfechtung überflüssig sein. Eine Vaterschaftsanerkennung kann mit Zustimmung von "damdam" wirksam werden (§ 1599 Absatz 2 BGB). Aber erst einmal abwarten, wann die Scheidung rechtskräftig wird und das Kind der künftigen Ex auf die Welt kommt. gruß ernst