Ausgleich steuerlicher Nachteil, wenn der Unterhalt NICHT abgesetzt wurde

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    • Ausgleich steuerlicher Nachteil, wenn der Unterhalt NICHT abgesetzt wurde

      Hallo ihr Lieben,

      ich hab da mal wieder eine Frage:

      Momentan wird der Aufstockungsunterhalt für die Ex-Frau meines LG in der Steuererklärung angegeben
      und mein LG bekommt somit eine Steuererstattung.
      Die Ex-Frau gibt den gezahlten Unterhalt in ihrer Steuererklärung an und muss darauf Steuern nachzahlen.
      Diese Nachzahlung trägt mein LG.

      Nun ist es in unserem Fall so, dass die Ex-Frau ihre Steuererklärung bereits gemacht hat und auch schon
      den Steuerbescheid erhielt. Mein LG soll Eur 2000,- ausgleichen.

      Wir haben auch bereits die Steuererklärung gemacht (im März) aber leider noch immer keinen Bescheid,
      geschweige denn die Steuererstattung erhalten.

      Das an sich ist noch nicht das Problem... offensichtlich gibt die Ex-Frau den gezahlten Unterhalt bereits in
      ihrer Steuererklärung an, obwohl sie noch gar nicht weiß, ob mein LG den Betrag überhaupt absetzt.

      Im nächsten Jahr haben wir die Absicht, diesen Betrag evtl. nciht mehr geltend zu machen.
      Was passiert denn dann? Wenn die Ex-Frau den Unterhalt trotzdem angibt, Steuern nachzahlen soll, wir
      den Betrag aber nicht angeben und somit auch nichts einnehmen?

      Wer trägt dann den steuerlichen Nachteil?

      (Zur Info: es besteht keinerlei Kontakt zwischen meinem LG und seiner Ex-Frau, dies ist auch so gewollt)
      LG
      Triene


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      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • Hallo DieTriene,
      Offenbar lief das bzgl. Steuer/nachehelicher Unterhalt zwischen deinem Lebensgefährten und seiner Ex in der Vergangenheit über die Anlage U, und, je nachdem, wer wann seine Steuererklärung abgegeben hat, kommt es halt zu solchen Verschiebungen wie jetzt, dass dein LG den Nachteilsausgleich erstatten muss, ohne schon den Steuerlichen Vorteil durch die zu erwartende Erstattung erhalten zu haben. Das ist normal, ganz besonders wenn die Beziehung der Expartner zueinander so aussieht:

      DieTriene schrieb:

      es besteht keinerlei Kontakt zwischen meinem LG und seiner Ex-Frau, dies ist auch so gewollt

      Ich kann jetzt auch nichts Kritikwürdiges daran entdecken, dass...

      DieTriene schrieb:

      ....die Ex-Frau den gezahlten Unterhalt bereits in ihrer Steuererklärung an[gibt], obwohl sie noch gar nicht weiß, ob mein LG den Betrag überhaupt absetzt.

      Wie soll sie denn, bei fehlender Absprache, ahnen, dass dein Partner beabsichtigt, eventuell den nachehelichen Unterhalt nicht mehr steuerlich geltend zu machen?
      Abgesehen davon, warum will dein Partner das denn? Fährt er damit unter dem Strich steuerlich besser?
      Wenn ja, dann sollte er seiner Ex mitteilen, dass er in Zukunft auf das Einreichen der Anlage U verzichten wird, sie dafür aber auch den Unterhalt nicht mehr zu versteuern braucht. Was sollte sie da dagegen haben?

      DieTriene schrieb:

      Wenn die Ex-Frau den Unterhalt trotzdem angibt, Steuern nachzahlen soll, wir den Betrag aber nicht angeben und somit auch nichts einnehmen? Wer trägt dann den steuerlichen Nachteil?

      Wie gesagt, warum sollte sie das tun, wenn sie weiß, dass dein Partner die Anlage U nicht mehr verwendet? Wenn sie es aber nicht weiß, dann vermute ich mal, dass der schwarze Peter dann bei deinem Partner liegt, der aber dann ja immer noch auf die Anlage U zurückgreifen könnte, um die steuerlichen Vorteile auszuschöpfen.
      LG
      Kurt
    • Hallo DieTriene

      mir ist nicht ganz klar, ob die Ex Deines Lebensgefährten bei der aktuellen Steuererklärung die Anlage U unterschrieben hat?! Wenn ja, dann besteht sicherlich die Pflicht zum Ausgleich der Steuernachzahlung. Es bleibt halt die Frage, wann der Ausgleich stattfinden muss. Ein Anspruch auf eine "vorschüssige" Erstattung der erwarteten Steuernachzahlung - quasi als Bedingung für die Unterschrift zur Anlage U - gibt es nicht. Rein theoretisch könnte zwischen der Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärungen der Ex Deines Lebensgefährten und der Steuererklärung Deines Lebensgefährten bis zu einem Jahr liegen. Hier kann ich mir durchaus vorstellen, dass die Pflicht besteht den Ausgleich der Steuernachzahlung bei Fälligkeit zu leisten, auch wenn Euer Steuerbescheid noch nicht bearbeitet wurde.

      Vielleicht hilft ja ein kurzer Anruf beim Finanzamt, um eine beschleunigte Bearbeitung der Steuererklärung Deines Partners zu erreichen. Mindestens 3 Monate für die Bearbeitung einer Steuererklärung ist allerdings schon arg lang. Hier kannst Du aber nicht viel machen. Frühestens nach 6 Monaten kannst Du - soweit ich weiß - einen "Untätigkeitseinspruch" einlegen.

      Bezüglich Deiner Frage nach der kommenden Steuererklärung habe ich mal ein wenig gegoogelt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterschrift zur Anlage U ist eine Erklärung über den Nachteilsausgleich Deines Partners gegenüber seiner Ex-Frau. Diese Zustimmung wird üblicherweise mit Unterschrift der Anlage U durch Deinen Partner erteilt. Die Anlage U ist aber lediglich ein Formular des Finanzamtes. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting durch die Ex Deines Partners kann auch über eine schriftliche Erklärung (unabhängig von der Anlage U) erteilt werden.

      Warum ich das schreibe...

      Die Anlage U enthält wohl eine sogenannte Wiederholungsklausel, wonach die einmal abgegebene Zustimmungserklärung auch für die folgenden Jahre gilt, solange die Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung kann - wen ich es richtig verstanden habe nur für folgende Jahre widerrufen werden. Damit kann die Ex Deines Partners für 2012 (ich gehe mal davon aus, dass die nächste Steuerklärung die für 2012 ist) - wohl das begrenzte Realsplitting durchsetzen.

      Es empfiehlt sich daher bei Verwendung der Anlage U diese Wiederholungsklausel zu streichen.

      @ Kurt
      Der Nachteilsausgleich kann für den Unterhaltsverpflichteten wohl durchaus teuer werden. Der Nachteilsausgleich beinhaltet den Ausgleich aller Nachteile des/der Unterhaltsberechtigten. Wird der/die Unterhaltsberechtigte aufgrund der Versteuerung des Unterhalts bei gleichzeitiger geringfügiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sind vom Unterhaltsverpflichteten auch diese Nachteile auszugleichen.

      LG Marcus
    • Moin Kurt,

      so ähnlich hatte ich es bereits vermutet :)

      Leider ist das Verhältnis der Beiden derart zerrüttet, dass mein LG keinen Kontakt mehr aufnehmen mag,
      da es dann immer nur ärger gibt...!

      Für letztes Jahr haben wir die Steuern natürlich schon eingereicht. Momentan lohnt sich das auch noch.
      Der Steuerberater sagte aber, dass es sich auch zu einer Nullnummer bzw. sogar zu einem Minusgeschäft
      für meinen Freund entwickeln kann, sobald sich sein Steuersatz ändert. Das könnte nun für dieses Jahr
      eintreten!

      Hierfür gibt es ja bekanntlich so manchen Grund :)

      Also muss er sie doch Anschreiben... mal sehen, vielleicht kann das der Steuerberater übernehmen, dann
      haben wir gleich einen Nachweis darüber, dass sie informiert wurde.
      LG
      Triene


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    • Hallo Marcus,

      ja, die Ex hat die Anlage U unterschrieben.

      Mein LG hat seine Steuererklärung für 2012 bereits im März (!) eingereicht.
      Heute hat er dann mal beim Finanzamt angerufen... "Ach, da haben wir ja noch gar nichts veranlasst... ich
      leg das dann mal nach oben....!" war die Reaktion der Finanzbeamtin!

      Fragt man sich, ob es sich hier um Wahnsinn mit Methode handelt... wenn das Finanzamt auszahlen soll,
      lässt es sich besonders viel Zeit und wenn es Geld zu bekommen hat, ist es echt fix!

      Für 2013 wird der Unterhalt dann evt. nicht mehr abgesetzt, weil es sich schlicht nicht mehr rechnen wird
      (muss aber der Steuerberater noch gegenrechnen).

      Also schauen wir mal... muss wohl auf jeden Fall spätestens Anfang des Jahres die Ex in Kenntnis gesetzt
      werden, dass sie den Unterhaltsbeterag bitte nicht als Einkommen angeben soll.
      LG
      Triene


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