Unterhalt für 19 jähriges Kind was Lehre abgebrochen hat

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    • Unterhalt für 19 jähriges Kind was Lehre abgebrochen hat

      Hallo!

      Ich war lange nicht hier, aber brauche mal wieder Eure Hilfe.

      Situation:

      Ich (m) habe aus 1. Ehe 2 erwachsene Kinder. Ein Kind arbeitet und ein Kind (19 Jahre) hat Lehre abgebrochen und auf nichts Bock!

      Die Kindsmutter arbeitet voll und verdient angeblich 1300€. Sie hatte mal gewerblich gearbeitet, ob sie das noch macht kann ich nicht in Erfahrung bringen. Da der Kontakt sehr schwierig geworden ist.

      Vor 1,5 Jahren habe ich den Jungen angeschrieben,er solle alle Unterlagen einreichen um den Kindesunterhalt neu zu berechnen. Es kam nichts. Somit hatte ich die Zahlungen eingestellt.

      Zu dem damaligen Zeitpunkt kam unser (mit neuer Ehefrau) 2. Kind zur Welt. Unser 1. Kind ist 5 Jahre und das 2. nun 1,5 Jahre alt. Meine neue Ehefrau ist in Elterzeit und hat kein Einkommen.

      Nun meine Fragen:

      1) Ich möchte den Jungen nochmals anschreiben, mir Unterlagen zu schicken. Aber was fordere ich an? Kann ich verlangen, daß er mir z.B. von der Schule es schriftlich bestätigt, daß er abgebrochen hat? Kann ich von der Ex verlangen, mir die Lohnsteuererklärung zu schicken? Allein ihre Gehaltsabrechnung sagt ja nichts darüber aus, ob sie noch weitere Einkünfte hat.



      2)Ich verdiene sehr unterschiedlich. Mal 2000€, mal 2500€. Mache viele Überstunden, die zählen aber bestimmt zu 100%?

      Meine minderjährigen Kinder und meine neue Ehefrau haben ja vorrang. Wie errechnet sich nun der Unterhalt für den volljährigen Jungen? Und wie lange muß man zahlen, wenn er nie eine Ausbildung oder Arbeit anfängt??


      3) Habe gerade noch gelesen, daß Kindergartengebühren nicht mit dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle sind? Sehe ich das richtig, daß mir von meinem Einkommen mein Selbstbehalt, dann der Betrag für die Kinder, dann der Betrag für die betreuende Ehefrau und die Kindergartengebühr bleiben und dann erst von dem Rest der Unterhalt für das volljährige Kind berechnet wird??


      Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

      Viele Grüße! Andro
    • Hallo Andro,

      was mir nicht ganz klar ist: du schreibst, du hättest vor eineinhalb Jahren die Zahlungen eingestellt. Wird den aktuell vom 19-Jährigen von dir überhaupt etwas gefordert?
      Wenn nein, würde ich einfach weiter nix zahlen und abwarten.
      Es ist es doch der volljährige Sohn, der dir gegenüber seinen UH-Anspruch entsprechend begründen und belegen muss. Warum willst du ihm da hinterherlaufen?
      Und wenn er nach abgebrochener Lehre nichts tut, dann besteht auch keine UH-Pflicht.

      Aber wichtig in diesem Zusammenhang: Gibt es noch einen Titel aus der Minderjährigenzeit, aus dem noch vollstreckt werden könnte?

      Gruß
      Kurt
    • Danke für die Antwort!

      Nein es gab ekeinen Titel. Habe immer pünktlich bezahlt, bis halt er 18 wurde und die Lehre angefangen hat.

      Der Junge rührt sich nicht. Er lebt in seiner Welt, habe ich den Eindruck. Die Mutter kam auf mich zu nach 1,5 Jahren!! Ich würde so lange schon nichts mehr bezahlen. Sie (!!!) würde jetzt zum Anwalt gehen. OK ich weiß sie kann das nicht, aber sie wird den Jungen schon dort hin schleppen.

      Daher würde ich gerne vorab schon mal durchrechnen, was auf mich zukommt.

      Können volljährige Kinder auch rückwirkend ( für die Zeit wo er in Ausbildung war) Unterhalt fordern?



      PS: Der Junge bemüht sich nicht eine neue Ausbildung zu machen. Er hat auf nichts "Bock" lt. Aussage der Mutter.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mino ()

    • Soll ich trotzdem Unterlagen anfordern?

      Habe mal zusammengestellt, was in Frage käme. Was meint Ihr dazu?






      1. schriftliche Bestätigung der Schule, daß und wann Du die Ausbildung abgebrochen hast und den Grund des Abbruches

      2. Informationen, ob und wann Du eine weitere Ausbildung beginnst

      3. Sämtliche Unterlagen, zur Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbeihilfen etc.

      4. Information ob Kindergeld gezahlt wird

      5. die monatlichen Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate Deiner Mutter

      6. Steuerbescheid nebst Steuererklärung von 2010 Deiner Mutter

      7. Nachweis über Verdienst aus selbständiger Tätigkeit Deiner Mutter

      8. schriftliche Information auf welches Konto ich die Unterhaltszahlungen leisten soll
    • ein Mann schrieb:

      Hallo Mino,
      in Kurts Antwort steht alles, was du machen oder nicht machen solltest.
      Dem ist nichts hinzuzufügen.
      Warum willst du dann doch anders vorgehen?

      Gruß
      ein Mann



      Ich wollte vermeiden, daß ein Anwalt eingeschaltet wird.

      Also einfach ignorieren und sagen sie kann zum Anwalt gehen?



      Aber eine Frage bleibt trotzdem offen!

      Kann er rückwirkend Unterhalt für die Zeit der Ausbildung verlangen?
    • Hallo Mino,

      Rückwirkend kann kein Unterhalt verlangt werden. (ein Titel besteht nicht).

      Wenn er Anspruch hätte:

      Zu Punkt 1. ob er abgebrochen hat oder nicht, ist seine Sache. Er müsste einen Nachweis erbringen ob er in Schule/Ausbildung ist.

      Zu Punkt 2. das muss dich nicht interessieren

      Zu Punkt 3 deine Forderung wäre o.k

      Zu Punkt 4. diese Info brauchst du nicht, weil ab 18 automatisch das volle KG vom Betrag der DT abgezogen wird.(kümmert er sich nicht drum, seine Sache).

      Punkt 5 . m.E. o.k

      Punkt 6. nur Steuerbescheid

      Punkt 7. steht im Steuerbescheid

      Punkt 8. o.k

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Mino,

      Mino schrieb:


      Also lehne ich mich mal entspannt zurück!


      Genau das solltest du tun, und sonst gar nix!

      Mino schrieb:

      Ich wollte vermeiden, daß ein Anwalt eingeschaltet wird.
      Also einfach ignorieren und sagen sie kann zum Anwalt gehen?


      Genau! Es kann dir wirklich egal sein, ob deine Ex dafür Geld verpulvern will. Und einem eventuellen anwaltlichen Schreiben kannst du ebenso gelassen entgegensehen.
      Aber wie es ja ausschaut, besteht derzeit kein UH-Anspruch. Und das wird ein Anwalt deiner Ex und deinem Sohn auch verklickern. Und das kann ja mal ganz heilsam sein für beide.

      Wie ist denn dein Verhältnis zu deinem Sohn? Kannst du ihn denn nicht einfach mal zu einem Vater-Sohn-Gespräch einladen?
      Schriftlich Auskunft einfordern von ihm würde ich dagegen vor allem deshalb nicht, weil es ja sein Ding ist, mit seinen Forderungen auf dich zuzugehen. Nicht andersrum.

      Gruß
      Kurt
    • Was ich mittlerweile in Erfahrung gebracht habe ist, daß der Junge im Januar einen Orientierungskurs macht. Wielange, wo und was keine Ahnung. Hatte ihn angerufen, aber viel habe ich nicht heraus bekommen.

      Für mich sieht es damit so aus, daß er den Unterhalt nicht verwirkt hat, da ein Kind sich ja mal irren kann bei der Ausbildung.

      Die Ex will nun den Sohn zum Anwalt schleppen um Unterhalt einzuklagen.

      So nun meine Frage:

      1)Ich dachte immer Minderjährige (1,5 Jahre und 5 Jahre) und deren Mutter (Elternzeit) sind vorrangig zu bedienen. Jetzt lese ich aber, daß Minderjährige und Volljährige bis 21 ( zu Hause lebend, nicht verheiratet und in Ausbildung) gleichgestellt sind? Müßte ich dann jetzt auch zahlen, wo er noch zu Hause sitzt? Oder erst ab Beginn einer neuen Ausbildung z.B. nächsten Sommer?





      2) Wo steht die Mutter (mit der ich verheiratete bin) der Minderjährigen in der Rangliste? Und was steht der Mutter an Unterhalt zu? Wo finde ich das? Habe in der DT gelesen und bin nicht sicher ob es das war wo von 3/7 die Rede war? Verstehe das Beamtendeutsch nicht! :wacko:



      3) Kann er rückwirkend Geld fordern?



      Viele Grüße!



      Kann mich nicht entspannt zurück lehnen! Mino
    • Hallo Mino

      Mino schrieb:

      1)Ich dachte immer Minderjährige (1,5 Jahre und 5 Jahre) und deren Mutter (Elternzeit) sind vorrangig zu bedienen. Jetzt lese ich aber, daß Minderjährige und Volljährige bis 21 ( zu Hause lebend, nicht verheiratet und in Ausbildung) gleichgestellt sind? Müßte ich dann jetzt auch zahlen, wo er noch zu Hause sitzt? Oder erst ab Beginn einer neuen Ausbildung z.B. nächsten Sommer?
      Du hast eine wichtige Eigenschaft des Status priviligiert nicht richtit wiedergegeben. Es heisst allgemeine Schulausbildung und nicht Ausbildung.
      Damit ist Dein Sohn nicht privilgiert und steht im Rang 3.

      zu3.)
      Unterhalt kann immer nur gefordert ab Auskunftsanforderung.

      Vom unterhaltsrelevanten Einkommen sind Unterhaltsbeträge der minderjährigen Kinder, Kindergartenbeiträge, Unterhalt der Ehefrau vorher abzuziehen.
      Meines Wissen ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau 840 €, wobei das Elterngeld als Einkommen angesehen wird (Freibeitrag 300 €)

      Dein Selbstbehalt gegenüber Deinem Sohn ist 1200 € ab J2013.
      Gruß

      Beno
    • Bist Du sicher?? Also doch erst die Kleinen, Ehefrau und dann Sohnemann!

      "Meines Wissen ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau 840 €, wobei das Elterngeld als Einkommen angesehen wird (Freibeitrag 300 €)"

      Meine Frau bekommt etwa 200€ Elterngeld. Also hat sie Anspruch auf ca. 660€?

      Was ist das für ein Freibetrag von 300€?





      Also wenn ich mal einen Verdienst von 2400€ annehme.

      Davon 5% (120€) Pauschale für Arbeitsaufwendungen abziehe, Unterhalt der Kleinen 1,5 und 5 Jahre (2x 349 oder 257 ????), Unterhalt der Ehefrau (ca. 600€), Kindergartengebühr (85€).

      Komme dann unter 1200€. Also hat er keinen Anspruch??????

      Habe ich was bei der Berechnung vergessen?
    • Hallo Mino

      200 € kann nicht sein, da der Sockelbetrag 300 € ist. Darüber hinaus gibt es noch den Gewschwisterbonus von 75 €.

      unterhaltsrelevantes Einkommen:
      2400 €
      - 85 € Kindergarten
      - 120 € berufsbedingte Aufwendungen
      =2195 €

      4 Unterhaltspflichtige
      Einkommenstufe 3 -> Herabstufung auf Stufe 1
      2 x 225 €
      =1745 €

      Unterhalt Ehefrau 840 €
      1745-840 €= 905€ => unter Selbstbehalt. Nur teilweise leistungfähigkeit gegenüber der Ehefrau.

      => keine Leistungfähigkeit gegenüber dem Sohn
      Gruß

      Beno
    • Hallo Mino

      der Freibetrag ist der Sockelbetrag beim Elterngeld, der nicht als Einkommen zählt. Nur über diese Betrag hinaus wirdals Einkommen gezählt.

      Wenn Sie wieder arbeiten geht, dann fällt Deine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deiner Ehefrau weg und der Unterhaltspflichtige im 4. Rang kann dann bedient werden.

      unabhängig von Deiner derzeitgen Leistungsunfähigkeit ist der derzeitige Status Deines Sohnes nicht unbedingt unterhaltsanspruchsberechtigt. Er ist gesund und kann zumindest eine geringfügig beschäftigten Arbeit nachgehen und so seinen Lunterhalt selber verdienen. Nur wenn Kinder sich in Ausbildung befinden sind per Definition bedürftig und gehindert sich ihren eigenen Lebensunterhalt selber zu verdienen.
      Gruß

      Beno
    • beno schrieb:

      Hallo Mino

      der Freibetrag ist der Sockelbetrag beim Elterngeld, der nicht als Einkommen zählt. Nur über diese Betrag hinaus wirdals Einkommen gezählt.

      Wenn Sie wieder arbeiten geht, dann fällt Deine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deiner Ehefrau weg und der Unterhaltspflichtige im 4. Rang kann dann bedient werden.
      Also kann Frau auch zu Hause bleiben. Wenn letzten Endes das Geld eh weg geht! :(
    • beno schrieb:

      Hallo Mino

      200 € kann nicht sein, da der Sockelbetrag 300 € ist. Darüber hinaus gibt es noch den Gewschwisterbonus von 75 €.

      unterhaltsrelevantes Einkommen:
      2400 €
      - 85 € Kindergarten
      - 120 € berufsbedingte Aufwendungen
      =2195 €

      4 Unterhaltspflichtige
      Einkommenstufe 3 -> Herabstufung auf Stufe 1
      2 x 225 €
      =1745 €

      Unterhalt Ehefrau 840 €
      1745-840 €= 905€ => unter Selbstbehalt. Nur teilweise leistungfähigkeit gegenüber der Ehefrau.

      => keine Leistungfähigkeit gegenüber dem Sohn
      Doch 200€ kann sein, da wir den Betrag halbiert haben und somit 2 Jahre Elterngeld beziehen!
    • beno schrieb:

      Hallo Mino

      der Freibetrag ist der Sockelbetrag beim Elterngeld, der nicht als Einkommen zählt. Nur über diese Betrag hinaus wirdals Einkommen gezählt.

      Wenn Sie wieder arbeiten geht, dann fällt Deine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deiner Ehefrau weg und der Unterhaltspflichtige im 4. Rang kann dann bedient werden.

      unabhängig von Deiner derzeitgen Leistungsunfähigkeit ist der derzeitige Status Deines Sohnes nicht unbedingt unterhaltsanspruchsberechtigt. Er ist gesund und kann zumindest eine geringfügig beschäftigten Arbeit nachgehen und so seinen Lunterhalt selber verdienen. Nur wenn Kinder sich in Ausbildung befinden sind per Definition bedürftig und gehindert sich ihren eigenen Lebensunterhalt selber zu verdienen.

      Ja im Moment. Aber ich gehe davon aus, daß er im nächsten Jahr die 2. Ausbildung beginnt. Als was auch immer.

      Mich würde interessieren, ab wann man deinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat? Aber das weiß wohl keiner, da alle Gerichte unterschiedlich entscheiden??
    • Hallo Mino

      Das würde ich davon abhängig machen, was in einem Jahr sein wird. Es gibt allerdings auch noch andere Gründe warum Frauen in Ihrem Beruf bleiben sollten. Rentenansprüche, Finanzielle Unabhängigikeit und auch nicht zu verachten die geistigen Anforderungen im Beruf. Nichts ist schlimmer, wenn die Frau zehn Jahre zu Hause geblieben ist und geistig auf den Stand vor zehn Jahren stehen geblieben ist, weil der ganze Kinderquatsch zehn Jahre lang Ihr Leben beherrscht hat.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Mino

      Wenn Deine Frau arbeiten geht so kommst DU in die Einkommenstufe 2.
      Das bedeutet ein Unterhalt für die minderjährigen Kinder:
      241 € und 291 €

      Ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1663 € bliebe dann übrig.
      Bei einer Ausbildung hat man normalerweise auch eine Ausbildungsvergütung.
      Nur wenn das Bruttoeinkommen inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld geringer als 527 € pro Monat ist, resultiert daraus noch eine Unterhaltspflicht. Ist das Einkommen höher, so wird der Bedarf gedeckt und Du kannst möglicherweise ein Teil der Dir zustehenden Kindergeldes von der Mutter zurück verlangen.
      Gruß

      Beno
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