Gestellter Sorgerechtsantrag resultierend aus EuGH Urteil

Michael Maier
Hallo,

gebe ich hiermit einmal anonymisiert z.Kt. Darf natürlich angepaßt verwendet werden. Die indiv. Aspekte sind sicher interessant aber nicht entscheidend. Allg. dürfte eher der Antragsteil, auch dieHilfsanträge von Interesse sein.

Der Antrag wurde inzwischen von mir gestellt.


Amtsgericht ccc
Familiengericht

Antrag auf Sorgerecht

des Herrn xxx xxx,
Straße, PLZ
Antragsteller,
Prozeßbevollmächtigte: RA,Anwalt,Adresse

g e g e n

Frau xxx xxx,
Straße, PLZ

Antragsgegnerin,
voraussichtliche Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Name, Adresse, Anschrift


Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:

1. dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht für den am xx.xx.200x geborenen Sohn yyy zu übertra-gen.

2. hilfsweise wird beantragt, die Zustimmung der An-tragsgegnerin zur teilweisen Übertragung der elterli-chen Sorge auf den Antragsteller unter verfassungs-konformer Auslegung des § 1672 BGB zu ersetzen.

3. hilfsweise wird beantragt bis zur rechtlichen Umset-zung des Urteils der EGMR vom 03.12.2009 22028/04 Zaunegger/Deutschland) das Gesetzge-bungsverfahren abzuwarten und das Verfahren aus-zusetzen.

Begründung

Die Parteien sind die Eltern des am 15.07.2002 geborenen Sohnes xxx, der bei der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien haben nach der Geburt des Sohnes kurze Zeit zusam-mengelebt. Der Antragsteller hatte ausdrücklich gebeten eine ge-meinsame Sorgerechtserklärung aufzunehmen, was seitens der An-tragsgegnerin abgelehnt wurde.

Die Parteien trennten sich im Oktober 200x.

In der Folgezeit gab es erhebliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht. Die Kindesmutter ist u.a. zu ihrem neuen Lebens-partner nach Übersee gegangen, ohne eine Mitteilung über den ge-nauen Aufenthalt zu machen und verhinderte so teilweise den Um-gang zwischen dem Sohn und dem Antragsteller.

Nur durch intensive Recherchen des Antragstellers konnte dieser den Aufenthaltsort des Kindes ermitteln und durch gerichtliche An-träge war es dem Antragstellers möglich den Umgang zu seinem Sohn aufzubauen und den Kontakt weiter zu pflegen.

Seit der Rückkehr der Antragsgegnerin nach Deutschland besteht ein intensiver Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn. Die Parteien haben sich über eine Umgangsregelung ver-ständigen können, die immer wieder an die sich ändern Umstände und wegen der Besonderheit, dass der Sohn und der Antragsteller nicht in einer Stadt leben, angepasst werden muss.

Die derzeitige bestehende Regelung nach § 1626 a BGB verstößt gegen Artikel 14 EMRK i.V. m. Artikel 8 EMKR, da sie das Recht des Vaters auf Familienlebens verletzt und ihn als Vater eines nichtehelichen Kindes unter Verletzung von Artikel 14 EMRK we-gen unterschiedlicher Behandlung im Vergleich mit der Mutter und der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und ge-schiedenen Vätern diskriminiert.

Diese Vorgehensweise wurde in dem Urteil der EGMR vom 03.12.2009 als ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angesehen.

Die Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts für den Kindes-vater dient darüber hinaus dem Kindeswohl, da es die Bindung und die individuelle Verantwortung zwischen den Eltern für das Kind stärkt. Das gemeinsame Sorgerecht ließe sich auch soweit Bedenken bestünden im Rahmen einer Meditation nach dem Cochemer Modell sinnvoll ausgestallten. Denn die Eltern pflegen inzwischen einen vernünftigen und friedlichen Umgang trotz im Einzelfall strittiger Fragen.

Ein gemeinsames Sorgerecht könnte im Übrigen Fehlleistungen der Kindesmutter entgegen wirken. So sorgt die Mutter immer wieder für Loyalitätskonflikte des Kindes. Leider wird dem Kinde bis heu-te am Wohnort nicht erlaubt seinen Vater als Vater zu benennen. Trotz mündlicher Zusage vor dem Amtsgericht xxx wird dem An-tragsteller bis heute eine Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnis-se seines Sohnes verweigert, obwohl xxxxxxxx mehrfach den Wunsch geäußert hat, sein Zimmer auch mal dem Vater zeigen zu dürfen. Nicht einmal die Halbschwester yyy (3 ½) aus bbb durfte auf Wunsch von xxx bei einem Übergabetermin, dessen Kinder-zimmer ansehen.

Leider ist trotz zugegebener recht allgemein gehaltener Zusage der Antragsgegnerin, dem Antragssteller bei der Bewältigung der Um-gänge zu helfen, nicht nachgekommen. Die massiven Lasten des Umgangs (Fahrzeiten, Kosten bei großen Entfernungen) müssen bis heute ausschließlich vom Antragsteller und seiner Familie getragen werden.

Durch die derzeit bestehende Gesetzeslage wird der Antragsteller grundlos diskriminiert gegenüber verheiraten Familien oder ge-schiedenen Vätern. Es ist daher antragsgemäß zu entscheiden.

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

xxx
Rechtsanwältin



Edit: Name des Kindes entfernt - Karbon