Zum 01.01.2010 sind die Unterhaltsbeträge erheblich erhöht worden (ca. 13 %). Dies ist nicht die „Schuld“ des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2010), sondern ist eine Folge der Verknüpfung des Kinderfreibetrages und dem so genannten Existenzminimums eines Kindes und § 1612 a BGB. Der Gesetzgeber hat den Kinderfreibetrag/das Existenzminimum zum 01.01.2010 erhöht, sodass automatisch sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB entsprechend erhöht hat und lediglich aufgrund der Mathematik (Prozentsätze) sich dann die entsprechenden Unterhaltsbeträge der Tabelle errechnen. Wenn jemand „schuldig“ ist, ist es der Gesetzgeber, der möglicherweise die direkte Auswirkung auf die Unterhaltszahlbeträge nicht auf den ersten Blick erkannt hat. Es waren dann die Richter der Familiensenate des OLG Düsseldorf und auch die anderen Verfasser der jeweiligen Unterhaltsleitlinien, die dadurch einen gewissen Ausgleich geschaffen haben, indem die Grundlagen der Tabellen verändert wurden. Nicht mehr 3 Unterhaltsberechtigte sondern 2 Unterhaltsberechtigte sind nunmehr Grundlage der Tabellenwerke, mit der Folge, dass letztendlich der Unterhalt um eine Einkommensgruppe niedriger bestimmt wird als bislang (Ausnahme: Mangelfall oder bei 100 % des Mindestunterhaltes). In der Praxis wird nunmehr die häufige Frage gestellt, ob die Einstufung um eine niedrigere Einkommensgruppe auch dann zu einer Abänderung berechtigt, wenn dies unter der Wesentlichkeitsschwelle von 10 % liegt:
Zunächst ist festzuhalten, dass es eine allgemeine Wesentlichkeitsschwelle nicht gibt. Die 10 % stellen einen Richtwert dar. Vor allem in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Wesentlichkeit auch darunter liegen, insbesondere dann, wenn z. B. der Mindestunterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht in voller Höhe erreicht wird (OLG Hamm, NJW 2007, S. 1217, OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1885). Die generelle Entwicklung der Einkommen und Lebenshaltungskosten ohne eine individuelle Änderung der Verhältnisse rechtfertigt eine Unterhaltsabänderung nicht.
Bei Unterhaltstiteln minderjähriger Kinder ist jedoch die Neufestsetzung der Unterhaltsbeträge aufgrund Änderung der Düsseldorfer Tabelle als Abänderungsgrund bereits entschieden, auch ohne das Erreichen der 10 %, mit dem Argument, dass Tabellenrichtsätze der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst wurden und diese individuelle Änderung der Verhältnisse für sich gesehen einen Abänderungsgrund darstellt (BGHZ 162, S. 234/237 = NJW 1995, S. 535, OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1885). Auch die Höherstufung um eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle stellt eine wesentliche Änderung (ohne Erreichen der 10 %-Hürde) dar (OLG Düsseldorf, NJW 2008, S. 2658, Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 238 Rdn. 86, Zöller, ZPO. 28 Auflage 2010, § 238 FamFG, Rdn. 15: Änderung des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB ist Abänderungsgrund).
Aus dieser Rechtsprechung, insbesondere OLG Düsseldorf, NJW 2008, S. 2658, kann der Rückschluss erlaubt sein, dass wenn die Höherstufung des Kindesunterhaltes um eine Einkommensgruppe eine wesentliche Änderung ist, dass dann auch die Veränderung der Systematik zur Höherstufung/Herabsetzung der Einkommensgruppen entsprechend der neuen Unterhaltstabellen ab 01.01.2010 (nur noch 2 Unterhaltsberechtigte statt 3 Unterhaltsberechtigte sind Grundlage für die Bestimmung der Höherstufung/Herabsetzung der Einkommensgruppen) einen Abänderungsgrund darstellt. Natürlich muss man darlegen, dass etwa die Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe nicht allein aufgrund des Einkommens erfolgte, sondern auch unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Wenn sich dann diese Anzahl ändert oder bei gleich gebliebener Anzahl dies zu einer veränderten Höherstufung/Herabsetzung in der Einkommensgruppe führt, kann dies auch eine Abänderung rechtfertigen, auch wenn die 10 %-Hürde nicht erreicht ist. Ob natürlich die alleinige Festlegung, dass die Unterhaltstabellen nur noch zwei Unterhaltsberechtigte als Grundlage haben, eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse darstellt ist eher mit nein zu beantworten, sodass mit dieser Argumentation wohl eine Abänderung ohne Erreichen der 10 %-Hürde nicht möglich ist. Anders nach Auffassung des Verfassers, mit der Begründung, dass wenn die Höherstufung um eine Einkommensgruppe einen allgemeinen Abänderungsgrund darstellt (OLG Düsseldorf, NJW 2008, S. 2658), dass dann auch die Herabstufung um eine Einkommensgruppe als Abänderungsgrund allein ausreichend ist.
Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht entschieden, da dieses Problem mit der Einführung der neuen Unterhaltstabellen zum 01.01.2010 erstmals aufgetreten ist. Hier bleiben erste Verfahren bzw. erste Entscheidungen abzuwarten, der Verfasser geht davon aus, dass die veränderte Tabellensystematik und die damit ggf. verbundene Herabstufung um eine Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle für sich allein einen Abänderungsgrund darstellt und ein Abänderungsantrag, der hierauf gestützt wird, begründet und möglich ist. |